(1) Wer die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb erforderliche Eignungsprüfung ablegen will, muss den entsprechenden Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen stellen.
(2) Die Eignungsprüfung besteht in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung zu folgenden Themenbereichen:
- physische Geographie sowie Straßen- und Ortsnamenskunde bezogen auf Südtirol,
- Regelung der Personenverkehrsdienste,
- Zugang zum Beruf und Berufsausübung,
- Bestimmungen über die Abnahme, die Zulassung und die Instandhaltung der Fahrzeuge,
- Umweltschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung und Instandhaltung der Fahrzeuge,
- Verkehrssicherheit und Unfallverhütung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften,
- bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen,
- im Umgang mit den Fahrgästen anzuwendende Verhaltensregeln.
(3) Wer als Gespannfuhrwerkfahrer oder -fahrerin in das Berufsverzeichnis eingetragen werden will, legt eine mündliche Prüfung ab, bei der Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen sind:
- ordentliche Instandhaltung von Gespannfuhrwerken,
- Kenntnisse über das Führen und die Haltung der Zugtiere,
- Kenntnisse der Geographie und Ortsnamenskunde des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält für den jeweiligen Abschnitt die Bescheinigung über die Eignung zur Ausübung des öffentlichen Verkehrsdienstes ohne Linienbetrieb.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum der nicht bestandenen Prüfung die Zulassung zu einer weiteren Prüfung beantragen.
(6) Die Bescheinigung laut Absatz 4 bildet die Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis.