(1) Bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird die Landeskommission zur Feststellung der Eignung für die Eintragung in das Verzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb errichtet. Sie besteht aus:
(2) Die Kommission wird vom Direktor/von der Direktorin der Abteilung Mobilität ernannt und bleibt drei Jahre im Amt. Die Schriftführung übernimmt ein Angestellter/eine Angestellte der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, eingestuft mindestens in die sechste Funktionsebene.
(3) Die Kommission: