(1) Bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird das Verzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb errichtet. Es ist in folgende Abschnitte gegliedert:
(2) Für die Eintragung in das Berufsverzeichnis gelten folgende Voraussetzungen:
(3) Wer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird von Amts wegen aus dem Berufsverzeichnis gestrichen, mit Ausnahme einer eventuellen Aussetzung der Eintragung.