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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 22. November 2019, Nr. 291)
Änderungen der Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 28. November 2019, Nr. 48.

Art. 1

(1) Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 24, 25, 26, 27 und 30 Leistungen der ersten Ebene.“

Art. 2

(1) Artikel 15 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, sind die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut den Artikeln 19, 20, 21, 22, 22/bis und 32 Leistungen der dritten Ebene.“

Art. 3

(1) Artikel 19 Absätze 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Die Ausgleichsleistung wird für mindestens drei und höchstens sechs Monate gewährt; die Auszahlung erfolgt monatlich. Besteht das Einkommen lediglich aus einer Rente, kann die Ausgleichsleistung bis zu zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt werden. Falls der Nutzer älter als 75 Jahre ist, allein lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt; bei Fälligkeit wird sie von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen.

5. Bei begründeter Notwendigkeit und immer dann, wenn aus Betreuungssicht besondere Umstände dafür sprechen, kann die Leistung auch für weniger als drei Monate gewährt werden. Ebenso kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausgezahlt wird, wenn eine einmalige monatliche Zahlung aus betreuungsspezifischen Gründen nicht zielführend ist.“

Art. 4

(1) Artikel 20 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„6. Befindet sich der Antragsteller in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird, so kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 5 abgewichen werden.“

Art. 5

(1) Nach Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 22/bis eingefügt:

„Art. 22/bis (Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft)

1. In Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, wird den unter Sachwalterschaft stehenden Personen ein Beitrag zur Zahlung der angemessenen Entschädigung gewährt, die das Vormundschaftsgericht dem Sachwalter oder der Sachwalterin zuspricht.

2. Der Beitrag wird nur dann gewährt, wenn der Sachwalter oder die Sachwalterin sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. er oder sie ist im Landesverzeichnis gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, eingetragen,
  2. er oder sie ist mit der unter Sachwalterschaft stehenden Person weder verheiratet noch deren zusammenlebender Partner/ Partnerin,
  3. zur unter Sachwalterschaft stehenden Person besteht kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis bis zum dritten Grad,
  4. er oder sie ist in keinem Berufsverzeichnis der Rechts- oder Buchhaltungsberufe eingetragen bzw. übt die Tätigkeit nicht im beruflichen Rahmen aus.

3. Bei der Gewährung der in diesem Artikel genannten Leistung wird die De-facto-Familiengemeinschaft berücksichtigt. Der Faktor, der die wirtschaftliche Lage der De-facto-Familiengemeinschaft kennzeichnet, darf nicht über 1,22 liegen.

4. Es kann ein Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr gewährt werden. Im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis zu 1,22 wird die Leistung im Höchstausmaß von 100 Prozent ausgezahlt.

5. Der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt; er kann jedoch auf Antrag mehrmals gewährt werden. Der Betrag wird in einmaliger Form ausgezahlt, gegen Vorlage des Aktes, mit dem das Vormundschaftsgericht die Auszahlung der angemessenen Entschädigung genehmigt hat.“

Art. 6

(1) Artikel 24 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder für den Begleitdienst, hin und zurück, zwischen seiner Wohnung und:

  1. den im Südtiroler Landesgebiet befindlichen teilstationären Sozialdiensten,
  2. den Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation,
  3. dem Arbeitsplatz oder -sitz innerhalb des Südtiroler Landesgebiets, der im Arbeitseingliederungsprojekt oder in der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung angegeben ist.“

Art. 7

(1) Artikel 25 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Der Höchstbetrag des Zuschusses entspricht einem Jahresbetrag, berechnet aus maximal 13,00 Euro pro Stunde multipliziert mit der Zahl der anerkannten Assistenzstunden; in diese Berechnung dürfen maximal 3.285 Assistenzstunden pro Jahr einbezogen werden.“

Art. 8

(1) Artikel 26 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„2. Personen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Zuschuss für den Erwerb eines eigenen behindertengerechten Fahrzeugs gewährt.“

Art. 9

(1) Der deutsche Wortlaut von Artikel 27 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Der Zuschuss beträgt 100 Prozent des Betrags laut Absatz 3 im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2; er vermindert sich linear bis auf 30 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3,5.“

Art. 10

(1) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und eigenständiges Wohnen)

1. Einzelpersonen oder Familien wird eine monatliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts zu folgenden Zwecken gewährt:

  1. Förderung des eigenständigen Wohnens,
  2. Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder für Menschen mit Betreuungsbedarf, unter anderem mit dem Ziel, die Unterbringung bei einem stationären Dienst zu vermeiden.

2. Anrecht auf die Leistung haben Einzelpersonen oder Familien:

  1. die nicht in der Lage sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
  2. deren Bedarf nicht durch den Hausbetreuungsdienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gedeckt werden kann,
  3. die kein Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder Begleitgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhalten,
  4. Familiengemeinschaften mit Minderjährigen laut Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels, in denen das Pflege- oder Begleitgeld ein anderes Familienmitglied empfängt als die minderjährigen Mitglieder, für die diese Leistung erforderlich ist.

3. Die Umstände laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.

4. Für den in Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Zweck müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die Person oder die Familie wird von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen mit der Leistung „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet,
  2. die Person oder die Familie wohnt in einer Einzel- oder Gemeinschaftswohnung außerhalb der Ursprungsfamilie,
  3. eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses.

5. Was den in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:

  1. die nicht zusammenlebenden Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichende Hilfe zu leisten,
  2. eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt mit der Familiengemeinschaft leben.

6. Zur Gewährung der Leistung ist ein Gutachten der sozialen Fachkraft erforderlich, die den Nutzer/die Nutzerin samt Familiengemeinschaft begleitet; im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) ist dies die soziale Fachkraft, die gegenüber dem Nutzer oder der Nutzerin die Leistung „Sozialpädagogische Wohnbegleitung“ erbringt. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8.

7. Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe a) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 2,2 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22; sie vermindert sich linear bis auf Null im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3.

8. Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe b) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf Null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 4,5.

9. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und monatlich nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben ausgezahlt.

10. Die Leistung kann gegen Vorlage des entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden.“

Art. 11

(1) Anlage A Ziffer 1.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

„1.2 Zur Berechnung der Leistungen werden die Daten berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen.“

(2) Anlage A Ziffer 3.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„b) alle anderen nicht einkommenssteuerpflichtigen Renten,

alle nicht einkommenssteuerpflichtigen Beiträge oder Entschädigungen für Personen mit Einschränkungen, einschließlich jene, welche die Hinterbliebenen beziehen,

die Grenzpendler- und Amateursportlereinkommen, die nicht bereits gemäß EEVE erhoben werden,“

(3) Anlage A Ziffer 5.2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

“a) der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,“

(4) Anlage A Ziffer 10.2 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:

“a) der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,“

(5) Anlage A Ziffer 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„11. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen in der dritten Ebene

11.1 Als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der dritten Ebene gelten die durchschnittlichen Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate vor Antragsabgabe. Die Nettoeinnahme gemäß Ziffer 11 ist der Differenzbetrag zwischen den für die dritte Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.

11.2 Abweichend von Ziffer 11.1 werden für die Familiengemeinschaften laut Artikel 19 Absatz 4 jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen.

11.3 Abweichend von der Ziffer 11.1 werden im Fall von Familiengemeinschaften, welchen die Leistung laut Artikel 19 für weniger als drei Monate gemäß Absatz 5 desselben Artikels gewährt wurde, nur die Nettoeinnahmen in Bezug auf den Gewährungszeitraum berücksichtigt.

11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistungen laut den Artikeln 20, 22/bis und 32 die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, welche aus der EEVE hervorgehen, sowie jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Antragsabgabe. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Wird beim Vergleich die oben genannte Reduzierung festgestellt, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss auf angemessene Weise belegt sein.”

Art. 12

(1) Die Anlagen C und D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhalten die Fassung laut Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu dieser Verordnung.

Art. 13 (Aufhebungen)

(1) Artikel 44 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret am 1. Jänner 2020 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

Anlage 1 (Artikel 12 / Allegato 1 (articolo 12)

Anlage C (Artikel 40) / Allegato C (articolo 40)

1.

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG DER TEILSTATIONÄREN DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DELLE TARIFFE DEI SERVIZI SEMIRESIDENZIALI

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucleo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Tagespflegeheim

Centro di assistenza diurna

 

1,0

70

/

/

Tagespflege für Senioren in den Seniorenwohnheimen

Assistenza diurna per anziani nelle residenze per anziani

 

1,0

70

/

/

Sozialpädagogische Tagesstätte für Menschen mit Behinderungen

Centro diurno sociopedagogico per persone con disabilità

 

/

/

/

/

Tagesstätte für Menschen mit psychischer Erkrankung

Centro diurno sociopedagogico per persone con malattia psichica

 

/

/

/

/

Niederschwellige Tagesstätte für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen

Centro diurno a bassa soglia per persone con dipendenza patologica

 

/

/

/

/

Treffpunkt für Menschen mit psychischer Erkrankung

Punto d’incontro per persone con malattia psichica

 

 

/

/

/

/

Arbeitsbeschäftigungsdienste (einschließlich jener mit Rehabilitationscharakter)

Servizi di occupazione lavorativa e per persone con disabilità (compresi quelli a carattere riabilitativo)

 

/

/

/

/

Arbeitsrehabilitationsdienste für Menschen mit Abhängigskeitserkrangungen

Servizi di riabilitazione lavorativa per persone con dipendenza patologica

 

/

/

/

/

Berufstrainingszentren und Arbeitsrehabilitationsdienste für Menschen mit psychischer Erkrankung

Centri di training professionale e servizi di riabilitazione lavorativa per persone con malattia psichica

 

/

/

/

/

Teilzeitige familiäre Anvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo parziale di persone adulte

 

1,5

50

/

/

Teilzeitige familiäre Anvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo parziale di minori

 

1,5

50

/

/

Sozialpädagogische Tagesstätte für Minderjährige

Centro diurno sociopedagogico per minori

 

1,5

50

/

/

Integrierte sozialpädagogische Tagesstätte für Minderjährige

Centro diurno sociopedagogico integrato per minori

 

1,5

50

/

/

Kinderhort

Asilo nido

 

1,5

50

/

/

Kinderhort beim Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Asilo nido presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

1,5

50

/

/

Tagesstätte zur Förderung der Elternschaft im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Centro diurno per il sostegno alla genitorialità presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

2

50

/

/

Kindertagesstätte

Microstrutture per la prima infanzia

 

1,5

50

/

/

Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst

Servizio di assistenza domiciliare all’infanzia

1,5

50

/

/”

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 (Artikel 12) / Allegato 2 (articolo 12)

Anlage D (Artikel 41) / Allegato D (articolo 41)

PERSÖNLICH VERFÜGBARER BETRAG UND EINKOMMENSANTEIL ZUR TARIFBEGLEICHUNG FÜR STATIONÄRE DIENSTE

 

CONDIZIONE ECONOMICA GARANTITA E PERCENTUALE DI CONSUMO DELL’ECCEDENZA PER IL PAGAMENTO DELLE TARIFFE DEI SERVIZI RESIDENZIALI

1.

Nutzer

Utente

2.

Engere Familiengemeinschaft

Nucleo familiare ristretto

3.

Erweiterte Familiengemeinschaft

Nucelo familiare collegato

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkommensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Persönlich verfügbarer Betrag

Condizione economica garantita

Einkom­mensanteil zur Tarifbegleichung

Percentuale di consumo dell’eccedenza

Seniorenwohnheim

Residenza per anziani

 

0,5

100

1,5

85

1,5

30

Begleitetes Wohnen für Seniorinnen und Senioren

Accompagnamento abitativo per anziani

 

1,22

80

1,5

80

1,5

30

Betreutes Wohnen für Seniorinnen und Senioren

Assistenza abitativa per anziani

 

1

80

1,5

80

1,5

30

Wohnheim für Menschen mit Behinderungen*

Residenza per persone con disabilità*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con disabilità senza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen – mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con disabilità con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Wohngemeinschaft für Menschen mit psychischer Erkrankung – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con malattia psichica senza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit psychischer Erkrankung - mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con malattia psichica con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – ohne Verpflegung

Comunità alloggio per persone con dipendenza patologicasenza vitto

 

1

80

1,5

80

2,5

10

Wohngemeinschaft für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – mit Verpflegung*

Comunità alloggio per persone con dipendenza patologica con vitto*

 

0,9

90

1,5

80

2,5

10

Trainingswohnung

Centro di addestramento abitativo

 

1

80

1,5

70

2,5

10

Ferienaufenthalte

Soggiorni fuori sede

 

0,9

90

1,5

80

2,5

20

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Erwachsenen

Affidamento familiare a tempo pieno di persone adulte

 

0,9

80

1,5

80

2,5

10

Vollzeitige familiäre Anvertrauung von Minderjährigen

Affidamento familiare a tempo pieno di minori

 

1

80

2

80

/

/

Sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica per minori

 

1

80

2

80

/

/

Integrierte sozialpädagogische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio sociopedagogica integrata per minori

 

1

80

2

80

/

/

Sozialtherapeutische Wohngemeinschaft für Minderjährige

Comunità alloggio socioterapeutica per minori

 

1

80

2

80

/

/

Familienähnliche Einrichtung/Familiäre Wohngruppe für Minderjährige

Comunità di tipo familiare/Casa famiglia per minori

 

1

80

2

80

/

/

Betreutes Wohnen für Minderjährige

Residenza assistita per minori

 

1

80

2

80

/

/

Kleinkinder (0-3 Jahre) im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Minori (0-3 anni) presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

1

80

2

80

/

/

Frauenhaus – mit Verpflegung

Casa delle donne – con vitto

 

/

/

1,8

80

/

/

Geschützte Wohnungen – mit Verpflegung

Alloggi protetti – con vitto

 

/

/

1,8

80

/

/

Übergangswohnungen des Frauenhausdienstes – ohne Verpflegung
Alloggi di transizione del servizio Casa delle donne – senza vitto

 

/

/

1,8

80

/

/

Schwangere oder Mütter mit Kindern im Landeskleinkinderheim (Lkkh)

Gestanti o madri con figli presso l’Istituto provinciale per l’assistenza all’infanzia (IPAI)

 

/

/

2

80

/

/

Haus Rainegg

Casa Rainegg

 

/

/

2

80

/

/

* Sobald der Nutzer oder die Nutzerin das 60. Lebensjahr vollendet, wird die Tarifbeteiligung nach den Parametern der Leistung „Seniorenwohnheim“ berechnet.

 Al compimento dei 60 anni dell’utente, la partecipazione tariffaria viene ricalcolata con i parametri della prestazione "Residenza per anziani”.

 

 

 

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