(1) Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Verordnung geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wobei in diesem Fall unter „Land“ der „Südtiroler Sanitätsbetrieb“ zu verstehen ist, unter „Landesregierung“ und „Landeshauptmann/ Landeshauptfrau“ der/die „Generaldirektor/ Generaldirektorin“ und unter „zuständiges Landesregierungsmitglied“ und „Ressortdirektor/Ressortdirektorin“ der/die „Verwaltungsdirektor/ Verwaltungsdirektorin“.