(1) Bei der Generaldirektion wird ein Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen errichtet, in das jene Bediensteten eingetragen werden, welche die Eignung zur Übernahme von Führungsaufträgen erlangt haben.
(2) Das Verzeichnis ist in zwei Abschnitte unterteilt, wobei:
(3) Bei Erstanwendung werden von Rechts wegen jene Personen in den entsprechenden Abschnitt A oder B des Verzeichnisses laut Absatz 1 eingetragen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenständlichen Dekretes einen Führungsauftrag als Abteilungsdirektor/ Abteilungsdirektorin, als Verwaltungsleiter/ Verwaltungsleiterin einer Krankenhauseinrichtung oder als Amtsdirektor/Amtsdirektorin innehaben. Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen, die zum Zeitpunkt der Abschaffung der „Liste der Führungskräfteanwärter für das Verwaltungstechnische und berufsbezogene Personal des Sanitätsbetriebes“ die Eignung für die Ernennung zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin, zum Verwaltungsleiter/zur Verwaltungsleiterin einer Krankenhauseinrichtung oder zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin erlangt haben, werden auf entsprechenden Antrag, der innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Dekretes gestellt werden muss, eingetragen.