(1) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin ernennt auf Vorschlag des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin die Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen, die Amtsdirektoren/Amtsdirektorinnen sowie die anderen Führungskräfte und deren Stellvertretungen.
(2) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin ernennt auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin des Gesundheitsbezirks die Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen der Krankenhäuser, die Amtsdirektoren/ Amtsdirektorinnen sowie die anderen Führungskräfte auf Bezirksebene und deren Stellvertretungen.
(3) Für die Ernennung der Amtsdirektoren/ Amtsdirektorinnen müssen auch die zuständigen Abteilungsdirektoren/Abteilungsdirektorinnen oder Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen der Krankenhauseinrichtung angehört werden.