(1) Die Personen, die laut Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, in den Abschnitten A, B und C des Verzeichnisses der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/ Führungskräfteanwärterinnen eingetragen sind und die nicht innerhalb von vier Jahren zum Abteilungsdirektor/zur Abteilungsdirektorin, zum Amtsdirektor/zur Amtsdirektorin bzw. zum Direktor/zur Direktorin der Berufsschule, Musikschule oder des Kindergartensprengels ernannt werden, oder denen kein Sonderauftrag laut Artikel 17/bis des Landesgesetzes erteilt wird, werden von Amts wegen aus dem Verzeichnis gelöscht.
(2) Die Regelung laut Absatz 1 findet für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Dekrets Anwendung.