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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Oktober 2019, Nr. 231)2)
Gefahrenzonenpläne

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 17. Oktober 2019, Nr. 42.
2)
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 55 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Bestimmungen zur Abwendung oder Reduzierung der in den Gefahrenzonenplänen, in der Folge als Pläne bezeichnet, ausgewiesenen und im Artikel 2 definierten Gefahren durch Naturereignisse fest, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr. Zu diesem Zweck werden die Eingriffe festgelegt, die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässig sind.

(2) Diese Verordnung legt weiters die Vorgangsweise zur Abwendung oder Reduzierung hydro-geologischer Gefahren fest:

  1. für Gebiete, die in den Plänen untersucht wurden, aber keine als H4 (sehr hohe Gefahr), H3 (hohe Gefahr) oder H2 (mittlere Gefahr) klassifizierbare hydrogeologische Gefahr aufweisen,
  2. für Gebiete, die nicht in den Plänen untersucht wurden.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten weder für Skipisten im Sinne des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, noch für Seilbahnanlagen gemäß Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 2 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung wird zwischen den folgenden hydrogeologischen Gefahrentypologien unterschieden:

  1. Massenbewegungen: Stürze, Rutschungen, Einbrüche, Hangmuren, tiefgreifende gravitative Hangdeformationen,
  2. Wassergefahren: Überschwemmungen, Wildbachüberschwemmungen, Murgänge, Erosionen,
  3. Lawinen: Fließlawinen, Staublawinen, Gleitschnee.

(2) Die nach den Naturgefahrentypen laut Absatz 1 unterschiedenen Zonen mit hydrogeologischer Gefahr werden in folgende drei Stufen der Gefährdung eingeordnet:

  1. Zone H4 – sehr hohe Gefahr,
  2. Zone H3 – hohe Gefahr,
  3. Zone H2 – mittlere Gefahr.

(3) Bei Überschneidung von Gefahrenzonen unterschiedlichen Typs oder unterschiedlichen Gefahrengrades werden die jeweils strengeren Vorschriften angewandt. In jedem Fall müssen die Vorschriften für sämtliche bestehenden Gefahren berücksichtigt werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen in keinem Fall so ausgelegt werden, dass Eingriffe und Vorhaben zulässig sind, durch welche Gefahren verursacht oder potenzielle Schäden durch Naturereignisse vergrößert werden.

Art. 3 (Allgemeine Vorschriften für die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässigen Eingriffe)

(1) In den in den Plänen untersuchten Gebieten, in denen keine Gefahrenzonen H4, H3 oder H2 ausgewiesen wurden, sind im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Errichtung und Instandhaltung jedweder Bauten oder Anlagen zulässig, sofern dadurch die Bodenstabilität, das hydrogeologische Gleichgewicht der Hänge, die hydraulische Funktionalität und die Sicherheit des Geländes nicht verschlechtert wird.

(2) In den Gefahrenzonen H4, H3 oder H2, die in den Plänen ausgewiesen sind, können die zuständigen Behörden die Eingriffe gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 9 genehmigen, sofern diese:

  1. die Bodenstabilität, das hydrogeologische Gleichgewicht der Hänge, die hydraulische Funktionalität und die Sicherheit des Territoriums verbessern oder zumindest nicht verschlechtern,
  2. die endgültige Regulierung der gefährdeten Zonen und die von den Programmierungs- und Planungsinstrumenten des Zivilschutzes vorgesehenen Maßnahmen nicht beeinträchtigen.

(3) In den in den Plänen nicht untersuchten Gebieten müssen sämtliche Eingriffe der vorherigen Prüfung der hydrogeologischen Gefahr laut Artikel 10 unterzogen werden sowie, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, der Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität laut Artikel 11. Davon ausgenommen sind:

  1. Eingriffe im Rahmen der ordentlichen oder außerordentlichen Instandhaltung und im Rahmen der Anpassung des Gebäudebestands an die geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften,
  2. Eingriffe zur ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse entsprechenden netzförmigen oder punktuellen Infrastrukturen,
  3. Eingriffe zum Bau der Infrastrukturen laut der urbanistischen Kategorie c der von der Landesregierung genehmigten Richtlinien zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne.

(4) Bis zur Genehmigung der Pläne ist im Landwirtschaftsgebiet, im alpinen Grünland oder im Wald ohne die vorherige Prüfung der hydrogeologischen Gefahr laut Artikel 10 sowie der hydrogeologischen Kompatibilität laut Artikel 11 der Umbau einschließlich Abbruch und Wiederaufbau in derselben Lage bestehender Gebäude laut Kategorie b der von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne zulässig, wenn sich diese Gebäude außerhalb von Gebieten mit bekannten Naturgefahren befinden.

Art. 4 (Zulässige Eingriffe am Gebäudebestand in Zonen mit sehr hoher hydrogeologischer Gefahr (H4))

(1) Folgende Eingriffe am Gebäudebestand sind in Zonen mit sehr hoher hydrogeologischer Gefahr zulässig, sofern weder die Nutzfläche noch die ober- und unterirdische Baumasse dadurch vergrößert wird und die Eingriffe keine größere urbanistische Belastung zur Folge haben:

  1. Abbrüche ohne die Möglichkeit eines Wiederaufbaus an derselben Stelle,
  2. ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der Gebäude, sofern dadurch die Gebäudesicherheit verbessert wird beziehungsweise sich zumindest nicht verschlechtert,
  3. Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten an den Gebäuden, sofern dadurch die Gebäudesicherheit verbessert wird beziehungsweise sich zumindest nicht verschlechtert,
  4. Maßnahmen zur Verringerung der Schadensanfälligkeit von Gebäuden und anderen Bauten. In Gebieten mit sehr hoher Überschwemmungsgefahr ist in bestehenden Gebäuden die Schaffung neuer Nutzfläche außerhalb des Gefahrenbereiches bis zum Ausmaß der von der Überschwemmung bedrohten Fläche zulässig, sofern die gefährdeten Flächen stillgelegt werden und eine Überprüfung der Standfestigkeit der Fundamente und der anderen tragenden Strukturen durchgeführt wird,
  5. die Anpassung des Gebäudebestands an die geltenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften, die notwendig ist, um von Gesetzesbestimmungen vorgesehene Auflagen einzuhalten oder um die der Zweckbestimmung entsprechende Funktionalität zu gewährleisten,
  6. Gestaltung und Instandhaltung von nicht überbauten Flächen einschließlich Zufahrtsrampen, Umzäunungen, Trockenmauern, Umrandungen mit Steinen, Terrassierungen,
  7. Änderung der Zweckbestimmung der Liegenschaft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, sofern sie dazu beiträgt, den Aufenthalt von Personen oder potenzielle Schäden an den Einrichtungen zu reduzieren.

(2) Die Eingriffe laut Absatz 1 sind zu denselben Bedingungen zulässig, um bestehende Gebäude an Gesetzesbestimmungen anzupassen oder an die Vorschriften urbanistischer und gebietsbezogener Planungsinstrumente in Zusammenhang mit der Beseitigung architektonischer Barrieren, mit Brandschutz, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Schutz von archäologischen und historischen sowie von Kunst- und Kulturgütern sowie Schutz der öffentlichen Sicherheit, auch durch die Schaffung der unverzichtbaren technischen Volumina.

(3) Vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstabe d) muss die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden, wobei im Sinne der von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko nachzuweisen ist.

Art. 5 (Zulässige Eingriffe an Gebäuden in Zonen mit hoher hydrogeologischer Gefahr (H3))

(1) In Zonen mit hoher hydrogeologischer Gefahr sind an Gebäuden alle Eingriffe laut Artikel 4 sowie folgende zulässig:

  1. Abbruch und Wiederaufbau zur Erhöhung der Gebäudesicherheit,
  2. Erweiterung des bestehenden Gebäudes, sofern gleichzeitig Maßnahmen zur Erhöhung der Gebäudesicherheit ergriffen werden,
  3. Bau von Parkplätzen,
  4. Bau anderer, nicht unter die oberirdische Baumasse fallenden Anlagen, die hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung und Beschaffenheit weder Gefahren erzeugen noch relevante Schäden erleiden können,
  5. Neubauten, Änderung der Zweckbestimmung und Erweiterungen bestehender Gebäude innerhalb der Siedlungsgebiete, der Baugebiete oder bei den Hofstellen, sofern dadurch die bereits bestehende Gefährdung nicht zunimmt,
  6. Neubauten und Erweiterungen in ausschließlich durch Gleitschnee (GS) gefährdeten Gebieten laut den von der Landesregierung für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne genehmigten Richtlinien, sofern dadurch die bereits bestehende Gefährdung nicht zunimmt.

(2) Vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) muss die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden, wobei ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne genehmigten Richtlinien nachzuweisen ist.

(3) Innerhalb des Siedlungsgebietes können neue Bauzonen ausgewiesen werden, sofern auch nach Abwägung der Interessen und Prüfung von Alternativen keine angemessene Möglichkeit außerhalb der Gefahrenzone gefunden wird. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Vorschriften sind im Gemeindeplan festzulegen. Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit darf erst nach Umsetzung und Abnahme der Schutzmaßnahmen erfolgen. In jedem Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. Prüfung der hydrogeologischen Gefahr gemäß Artikel 10 und Festsetzung von Schutzmaßnahmen, die eine dauerhafte Einstufung des betroffenen Gebietes zumindest in Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr (H2) gewährleisten,
  2. für den Fall, dass eine Reduzierung der Gefahr laut Buchstabe a) technisch nicht machbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, müssen nach Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität gemäß Artikel 11 Vorschriften und Maßnahmen für die vorgesehene Nutzung festgesetzt werden, die eine dauerhafte Reduzierung der Schadensanfälligkeit und das Erreichen des mittleren spezifischen Risikos (Rs2) oder eines geringeren Risikos in der Zone gewährleisten.

(4) Die Errichtung von Anlagen laut Artikel 55 Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes ist nicht zulässig.

Art. 6 (Zulässige Eingriffe an Gebäuden in Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr (H2))

(1) In Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind an Gebäuden alle Eingriffe laut den Artikeln 4 und 5 zulässig sowie folgende:

  1. neue Bauwerke und bauliche Umgestaltung,
  2. Vergrößerungen der bestehenden urbanistischen Baumasse, die auf Grund geltender Gesetze, Verordnungen oder urbanistischer Planungsinstrumente zulässig sind,
  3. Änderungen der Zweckbestimmung bestehender Gebäude.

(2) Die Ausweisung von neuen Bauzonen in Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr ist nach Prüfung von Alternativen und nach Abwägung der Interessen zulässig.

(3) Die Errichtung von Anlagen laut Artikel 55 Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes ist nicht zulässig.

(4) Vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstaben a) bis c) und Absatz 2 dieses Artikels sowie laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) muss die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden, wobei ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne genehmigten Richtlinien nachzuweisen ist.

Art. 7 (Zulässige Eingriffe an Verkehrsinfrastrukturen und technischen Infrastrukturen in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr (H4, H3 und H2))

(1) In allen abgegrenzten Zonen mit sehr hoher, hoher und mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind an Verkehrsinfrastrukturen und an technischen Infrastrukturen folgende Eingriffe zulässig:

  1. ordentliche und außerordentliche Instandhaltung,
  2. Anpassungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit oder aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates erforderlich sind,
  3. Anpassungen zur Einführung neuer Technologien,
  4. Erweiterungen, Sanierungen und Neubauten in Zonen mit sehr hoher hydrogeologischer Gefahr, ausschließlich in Bezug auf wesentliche öffentliche Dienstleistungen, die weder in einer anderen Form erbracht noch verlagert werden können, und in Ermangelung technisch und wirtschaftlich vertretbarer Alternativen, sofern sie mit der Zivilschutzplanung vereinbar sind und sofern vorab oder gleichzeitig geeignete, auch temporäre Vorkehrungen zur Reduzierung potenzieller Schäden getroffen wurden bzw. werden,
  5. Erweiterungen, Sanierungen und Neubauten in Zonen mit hoher und mittlerer hydrogeologischer Gefahr, sofern sie mit der Zivilschutzplanung vereinbar sind und vorab oder gleichzeitig geeignete, auch temporäre Vorkehrungen zur Reduzierung potenzieller Schäden getroffen wurden bzw. werden.

(2) Nur in Zonen mit sehr hoher und hoher hydrogeologischer Gefahr muss vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden. Die zuständigen Landesämter müssen die Prüfung genehmigen.

(3) Vor der Durchführung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstabe c) muss nur dann die hydrogeologische Kompatibilität geprüft werden, wenn die neuen Technologien die Leistungsfähigkeit der betreffenden Infrastruktur erhöhen.

Art. 8 (Regulierungs-, Schutz-, Bonifizierungs- und Umweltverbesserungsmaßnahmen)

(1) Zur Herstellung der Sicherheit und zur Reduzierung potenzieller Personen- und Sachschäden sind, in Abweichung von Artikel 3, im gesamten Landesgebiet folgende Maßnahmen zulässig:

  1. Bonifizierung, Regulierung sowie Errichtung von aktiven und passiven Schutzbauten,
  2. Sanierung und Verbesserung der Umwelt mit dem Ziel, Gefahren und potenzielle Schäden zu reduzieren, sofern sie die Wiederherstellung des natürlichen Gleichgewichts, der heimischen Vegetation und der Biozönosen von schützender Vegetation begünstigen,
  3. dringende Maßnahmen, welche die zuständigen Landesbehörden in Gefahrensituationen oder bei außerordentlichen Risiken verfügen,
  4. ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sämtlicher Schutzbauten.

Art. 9 (Sport- und Freizeitanlagen)

(1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende Sport- und Freizeitanlagen in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr müssen im Hinblick auf die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden. Im Zuge dieser Prüfung müssen geeignete, auch temporäre Vorschriften und Maßnahmen festgesetzt werden, mit denen ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne gewährleistet wird. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Genehmigung des Gefahrenzonenplanes abgeschlossen sein. Werden die zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt, so müssen die betreffenden Abschnitte der Anlagen geschlossen und verlegt oder rückgebaut werden.

(2) Für die Neuausweisung und Änderung von Sport- und Freizeitanlagen einschließlich zugehöriger Gebäude gelten die Bestimmungen laut Artikel 3.

Art. 10 (Prüfung der hydrogeologischen Gefahr)

(1) Sofern von dieser Verordnung vorgesehen, können die Projekte von der zuständigen Behörde nur nach Prüfung der hydrogeologischen Gefahr, in der Folge als Gefahrenprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Die Ausarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.

(2) Die Gefahrenprüfung ist gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne in folgenden Fällen durchzuführen:

  1. bei Vorhaben in nicht untersuchten Gebieten,
  2. bei Vorhaben, die eine vertiefende Untersuchung erfordern, um von der Bearbeitungstiefe für die in den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne vorgesehenen Kategorie b in jene für die Kategorie a zu gelangen.

(3) Die Gefahrenprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Gemeindepläne und Fachpläne berücksichtigen und sind nach den Vorgaben der zuständigen technischen Landesämter zu erstellen. Bei Überarbeitungen oder Änderungen des Gefahrenzonenplans werden die Ergebnisse der Gefahrenprüfung in den Plan aufgenommen.

(4) Die Gefahrenprüfungen können von Fachleuten ausgearbeitet werden, welche in den Berufsverzeichnissen der Ingenieure, der Geologen oder der Agronomen und Forstwirte eingetragen sind. Dabei gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über die ausschließliche oder nicht ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Berufes.

Art. 11 (Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität)

(1) In den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen können Projekte und Änderungen zu den Gemeindeplänen laut Artikel 5 Absatz 3 von der zuständigen Behörde nur nach Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität, in der Folge als Kompatibilitätsprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Im Zuge der genannten Prüfung werden auch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auswirkungen auf die Sicherheit von Personen und Sachen sowie sonstige Implikationen bewertet. Die Ausarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.

(2) Die Kompatibilitätsprüfung kann nur für Projekte in Zonen erfolgen, die bereits in der entsprechenden Kategorie der Bearbeitungstiefe untersucht wurden. Sie stellt die Verträglichkeit des Projektes mit den auf der hydrogeologischen Gefahrenzonenkarte der Gemeinde aufgeführten Gefahren fest und ist gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne vorzunehmen. Im Rahmen der Kompatibilitätsprüfung müssen verbindliche Aussagen zu folgenden Punkten formuliert werden:

  1. Bewertung des spezifischen Risikos angesichts der Wechselbeziehungen zwischen Naturgefahren und aktueller sowie geplanter Nutzung des Bodens,
  2. Vorhandensein schadensanfälliger Elemente und Schwere der potenziellen Schäden,
  3. Bewertung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Schadensanfälligkeit,
  4. Gewähr, dass Dritte weder Schäden erleiden noch größeren Gefahren ausgesetzt sind.

(3) Die Kompatibilitätsprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Gemeindepläne und Fachpläne berücksichtigen und sind nach den Vorgaben der zuständigen technischen Landesämter zu erstellen.

(4) Die Kompatibilitätsprüfungen dürfen ausschließlich von Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation ausgearbeitet werden.

(5) Die Ergebnisse der Kompatibilitätsprüfung sind für die Genehmigung des Vorhabens oder die Genehmigung der Änderung der Gemeindepläne laut Artikel 5 Absatz 3 durch die zuständige Behörde bindend.

(6) Mit der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit muss die ordnungsgemäße Ausführung der bei der Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität festgelegten Maßnahmen zur Reduzierung der Schadensanfälligkeit bescheinigt werden.

(7) Die Kompatibilitätsprüfung ersetzt weder die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berichte noch sonstige gleichwertige Beurteilungen, die die Projektträger gemäß den Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates vorlegen müssen.

Art. 12 (Verlegungen und andere Maßnahmen)

(1) Gebäude, die in Landwirtschaftsgebieten in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen und bei denen es auch mithilfe verschiedener zeitlich gestaffelter Maßnahmen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko zu gewährleisten, können gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes verlegt werden. Ist eine Verlegung nicht möglich, so muss der zuständige Bürgermeister/die zuständige Bürgermeisterin Notfallpläne gemäß den Zivilschutzbestimmungen bereitstellen. Im Rahmen einer gemeinsamen Zivilschutzplanung benachbarter Gemeinden können Maßnahmen festgelegt werden, die in begründeten Fällen auch auf das Gebiet der jeweiligen Nachbargemeinde übergreifen.

(2) Bestehende Strukturen im Freien, die nicht durch Artikel 9 geregelt sind und die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Zonen mit sehr hoher oder hoher hydrogeologischer Gefahr liegen, müssen der Kompatibilitätsprüfung laut Artikel 11 unterzogen werden. Mit dieser Prüfung müssen, in Übereinstimmung mit den Zivilschutzbestimmungen und der Zivilschutzplanung, Vorschriften und Maßnahmen festgelegt werden, mit denen ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne gewährleistet wird.

Art. 13 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 2008, Nr. 42, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 14 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. 3)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

3)
Art. 14 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2019, Nr. 36.
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