(1) In Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind an Gebäuden alle Eingriffe laut den Artikeln 4 und 5 zulässig sowie folgende:
(2) Die Ausweisung von neuen Bauzonen in Zonen mit mittlerer hydrogeologischer Gefahr ist nach Prüfung von Alternativen und nach Abwägung der Interessen zulässig.
(3) Die Errichtung von Anlagen laut Artikel 55 Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes ist nicht zulässig.
(4) Vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstaben a) bis c) und Absatz 2 dieses Artikels sowie laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) muss die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden, wobei ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne genehmigten Richtlinien nachzuweisen ist.