(1) In Zonen mit hoher hydrogeologischer Gefahr sind an Gebäuden alle Eingriffe laut Artikel 4 sowie folgende zulässig:
(2) Vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) muss die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden, wobei ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko gemäß den von der Landesregierung für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne genehmigten Richtlinien nachzuweisen ist.
(3) Innerhalb des Siedlungsgebietes können neue Bauzonen ausgewiesen werden, sofern auch nach Abwägung der Interessen und Prüfung von Alternativen keine angemessene Möglichkeit außerhalb der Gefahrenzone gefunden wird. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Vorschriften sind im Gemeindeplan festzulegen. Die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit darf erst nach Umsetzung und Abnahme der Schutzmaßnahmen erfolgen. In jedem Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten:
(4) Die Errichtung von Anlagen laut Artikel 55 Absätze 5, 6 und 7 des Gesetzes ist nicht zulässig.