(1) Folgende Eingriffe am Gebäudebestand sind in Zonen mit sehr hoher hydrogeologischer Gefahr zulässig, sofern weder die Nutzfläche noch die ober- und unterirdische Baumasse dadurch vergrößert wird und die Eingriffe keine größere urbanistische Belastung zur Folge haben:
(2) Die Eingriffe laut Absatz 1 sind zu denselben Bedingungen zulässig, um bestehende Gebäude an Gesetzesbestimmungen anzupassen oder an die Vorschriften urbanistischer und gebietsbezogener Planungsinstrumente in Zusammenhang mit der Beseitigung architektonischer Barrieren, mit Brandschutz, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Schutz von archäologischen und historischen sowie von Kunst- und Kulturgütern sowie Schutz der öffentlichen Sicherheit, auch durch die Schaffung der unverzichtbaren technischen Volumina.
(3) Vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstabe d) muss die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden, wobei im Sinne der von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne ein mittleres spezifisches Risiko (Rs2) oder ein geringeres Risiko nachzuweisen ist.