(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 55 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Bestimmungen zur Abwendung oder Reduzierung der in den Gefahrenzonenplänen, in der Folge als Pläne bezeichnet, ausgewiesenen und im Artikel 2 definierten Gefahren durch Naturereignisse fest, differenziert nach Grad und Art der festgestellten Gefahr. Zu diesem Zweck werden die Eingriffe festgelegt, die in Zonen mit hydrogeologischer Gefahr zulässig sind.
(2) Diese Verordnung legt weiters die Vorgangsweise zur Abwendung oder Reduzierung hydro-geologischer Gefahren fest:
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten weder für Skipisten im Sinne des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, noch für Seilbahnanlagen gemäß Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.