1. Auf der Grundlage der Planung der tierärztlichen Dienste des Überwachungsnetzes werden jährlich jene Tierbetriebe festgelegt, die von der Prophylaxekampagne betroffen sind.
2. Die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Prophylaxekampagne werden vom Betriebstierarzt des betroffenen Tierbetriebs ausgeführt.
3. Sollte der von der Prophylaxekampagne betroffene Tierbetrieb keinen Betriebstierarzt gewählt haben, beauftragt der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs mit der Durchführung der Prophylaxetätigkeiten einen Betriebstierarzt, der in der Gemeinde, in der sich der Tierbetrieb befindet, oder in einer Nachbargemeinde tätig ist. Die Wahl fällt auf den Betriebstierarzt, der die höchste Zahl von Tierbetrieben betreut. Kann kein Betriebstierarzt ausfindig gemacht werden, der die zusätzlichen Prophylaxetätigkeiten ausführen will, übernimmt der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs mit seinen Mitarbeitern diese Tätigkeiten.
4. Der Betriebstierarzt ist verpflichtet,
a) die Prophylaxetätigkeiten auszuführen und die Daten nach den Vorgaben der tierärztlichen Dienste des Überwachungsnetzes zu übermitteln,
b) an den eigens von den tierärztlichen Diensten des Überwachungsnetzes organisierten Fortbildungstreffen teilzunehmen,
c) korrekt und auf eigene Verantwortung das technische und Sanitätsmaterial zu verwenden, das eventuell von den tierärztlichen Diensten des Überwachungsnetzes zur Durchführung der Prophylaxetätigkeiten bereitgestellt wird,
d) im Fall einer Vertretung die vorgesehenen Meldungen zu tätigen.
5. Zur Durchführung der Prophylaxetätigkeiten kann sich der Betriebstierarzt gänzlich oder zum Teil der Mitarbeit eines durch ihn bestimmten Freiberufstierarztes bedienen. Für die korrekte und fristgerechte Durchführung der Proben haftet jedoch auf jeden Fall der Betriebstierarzt selbst gegenüber den tierärztlichen Diensten des Überwachungsnetzes.
6. In den einzelnen Tierbetrieben, in denen die Prophylaxekampagne durchgeführt wird, müssen auf jeden Fall alle Proben von ein und demselben Tierarzt durchgeführt werden, folglich entweder vom Betriebstierarzt oder vom Vertretungstierarzt. Auf jeden Fall ist dem Betriebstierarzt die Durchführung der Proben in den Tierbetrieben untersagt, deren Inhaber er selbst oder der Ehegatte oder Verwandte bzw. Verschwägerte bis zum 2. Grad sind. Der Interessenkonflikt muss unverzüglich dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemeldet werden; daraufhin werden in diesen Betrieben die Proben vom zuständigen Amtstierarzt durchgeführt.
7. Vom Betriebstierarzt bestimmte Freiberufstierärzte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Eintragung im Berufsverzeichnis der Tierärzte,
b) Berufserfahrung von mindestens drei Monaten in der Nutztierbetreuung,
c) kein Vorliegen eines rechtlichen Hindernisses für einen Vertragsabschluss mit der öffentlichen Verwaltung,
d) abgeschlossene Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten.
8. Der Betriebstierarzt muss vorab dem Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs auf dem eigens bereitgestellten Vordruck eine Mitteilung mit folgendem Inhalt übermitteln:
a) Name des Freiberufstierarztes, der den Betriebstierarzt bei der Durchführung der Prophylaxetätigkeiten ersetzt, und die Tierbetriebe, in denen er tätig wird,
b) die ausdrückliche Erklärung, dass der Vertreter die Anforderungen erfüllt,
c) die Übernahme der Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung des von den tierärztlichen Diensten des Überwachungsnetzes für die Durchführung der Prophylaxetätigkeiten bereitgestellten technischen und Sanitätsmaterials, auch wenn vorübergehend vom Vertretungstierarzt verwendet,
d) die Verpflichtung, den von der Prophylaxekampagne betroffenen Tierbetrieben den Namen des Vertretungstierarztes vorab mitzuteilen,
e) die Verpflichtung, dem Vertretungstierarzt den Betrag zu entrichten, der gemäß Artikel 12 für die Durchführung der Prophylaxetätigkeiten zusteht.
9. Stellen die tierärztlichen Dienste des Überwachungsnetzes Mängel und/oder Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen an den Vertretungstierarzt oder bei dessen Arbeit fest, unterrichten sie unverzüglich den Betriebstierarzt, der entweder selbst die Durchführung der Prophylaxetätigkeiten übernimmt oder einen neuen Vertretungstierarzt bestimmt.
10 Der Betriebstierarzt stellt dem Südtiroler Sanitätsbetrieb die entsprechende Rechnung.