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1) den Anhang A zu genehmigen, der wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist und mit dem das mit Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 5, eingerichtete epidemiologische tierärztliche Überwachungsnetz genauer geregelt wird.
2) dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb mit den Betriebstierärzten des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes ein Abkommen abschließt, das vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2021 gilt und dessen wesentlichen Bestandteil der Anhang A dieses Beschlusses darstellt.
3) die tierärztlichen Dienste des epidemiologischen tierärztlichen Überwachungsnetzes dazu anzuhalten, innerhalb von sechs Monaten nach Verfall des Abkommens im Einvernehmen mit den örtlichen Gewerkschaftsverbänden, wenn vorhanden, eventuelle Änderungen auszuarbeiten.
4) den Beschluss Nr. 1076/2015 vom 15. September 2015, abgeändert mit Beschluss Nr. 1271 vom 03. November 2015, Beschluss Nr. 1440 vom 19. Dezember 2017 und Beschluss Nr. 536 vom 05. Juni 2018, zu widerrufen.
5) diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr.2, i.g.F. im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.