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1. Die Richtlinien zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen zur Förderung der land- und ernährungswirtschaftlichen Qualitätsprodukte laut Anhang A, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, sind genehmigt.
2. Die Richtlinien laut diesem Beschluss gelten für alle Anträge, die ab Genehmigung desselben bis einschließlich 31. Dezember 2021 bei den zuständigen Landesämtern eingereicht werden, sowie für bereits eingereichte, jedoch noch nicht genehmigte Anträge.
3. Die Beihilfen laut dieser Beihilferegelung werden unter anderem unter Beachtung der Bestimmungen über die Veröffentlichungs- und Informationspflichten laut Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 18 vom 29. Januar 2019 ist widerrufen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.