(1) Am Anfang von Artikel 6 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wird folgender Satz eingefügt: „Die Landesregierung legt die Kriterien fest, auf deren Grundlage die jeweiligen Landeskindergartendirektionen und die Landesdirektion ladinische Kindergärten und Schulen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Abteilungen des Kindergartens mit verlängertem Stundenplan einrichten können.“
(2) Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1. Kinder, die das dritte Lebensjahr innerhalb Dezember des Jahres vollenden, in welchem die Einschreibung erfolgt, können in den Kindergarten eingeschrieben werden. Die Landesregierung kann Ausnahmeregelungen vorsehen und weitere Bestimmungen zu den Einschreibungen festlegen.“
(3) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Ist die Anzahl der eingeschriebenen Kinder höher als jene der verfügbaren Plätze am jeweiligen Kindergarten, so werden die Kinder vom zuständigen Kindergartenbeirat auf der Grundlage von Kriterien, die von der Landesregierung nach Anhören des Rates der Gemeinden festgelegt werden, in den Kindergarten aufgenommen.“