(1) Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) die Arbeitszeit, wobei dem Grundsatz der Förderung der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben der Bediensteten durch flexibles Arbeiten und durch Teilzeitarbeit, auch über mehrere Jahre, Rechnung getragen wird,“.
(2) In Artikel 11/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die Wörter „des höheren Dienstalters und“ gestrichen.
(3) Nach Artikel 11/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die Kriterien und Modalitäten für die unbefristete Aufnahme des Kindergartenpersonals mit Eignung werden von der Landesregierung festgelegt.“
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird das Wort „Zusatzvoraussetzungen“ durch das Wort „Zugangsvoraussetzungen“ ersetzt.
(5) Nach Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. In die Rangordnung für das Berufsbild ‚Pädagogischer Mitarbeiter/Pädagogische Mitarbeiterin’ kann auch das Personal mit folgenden Studien- oder Berufstiteln eingetragen werden:
- ein mindestens dreijähriges Universitätsstudium in Erziehungs- und Bildungswissenschaften (L-19) oder ein gleichgestellter Studientitel laut Interministerialdekret vom 11. November 2011,
- Abschlussdiplom einer fünfjährigen Oberschule und eine mindestens dreijährige Fachausbildung als ‚Erzieher/Erzieherin im Heim und in der Jugendarbeit’ oder als ‚Erzieher/Erzieherin für Menschen mit Behinderung’,
- Studien- oder Berufstitel, die als Zugangsvoraussetzungen für das Berufsbild ‚Kindergärtner/Kindergärtnerinnen’ gelten.“
(6) Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Im Sinne von Artikel 8 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung neuer Stellen durch gesetzliche Maßnahmen neu festgelegt, und zwar mit 1. Mai 2019 im Ausmaß von 18.678 Stellen, mit 1. September 2019 im Ausmaß von 18.729 Stellen und mit 1. Oktober 2019 im Ausmaß von 18.763 Stellen; dieses Gesamtkontingent umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.“
(7) Artikel 44/bis Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Das Stellenkontingent laut Absatz 1 enthält ab 1. Mai 2019 46 neue Stellen, ab 1. September 2019 weitere 51 neue Stellen und ab 1. Oktober 2019 weitere 34 neue Stellen.“
(8) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 330.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 1.320.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 1.320.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.