(1) Artikel 15 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Die persönlichen Referenten können zur Leistung von Überstunden im wie auch für die Führungskräfte laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, und den persönlichen Sekretär festgelegten Höchstausmaß von monatlich 40 Stunden ermächtigt werden.“
(2) In Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, wird die Zahl „12“ durch die Zahl „17“ ersetzt.
(3) In Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, wird der letzte Satz gestrichen.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 225.363,79 Euro, für das Jahr 2020 auf 225.363,79 Euro und ab dem Jahr 2021 auf jährlich 225.363,79 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2019-2021.