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q'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 01)
Bereichsabkommen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 13. Juni 2019, Nr. 24.

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich und Gegenstand)

(1) Dieses Bereichsabkommen gilt für das Berufsbild „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration“ des Landes Südtirol und regelt die Arbeitszeit und weitere spezifische Aspekte des Arbeitsverhältnisses.

(2) Dieses Bereichsabkommen tritt am 1. September 2018 in Kraft und gilt so lange, bis es durch einen späteren Bereichskollektivvertrag betreffend das Personal laut Absatz 1 ersetzt wird.

(3) Die einzelnen Bestimmungen dieses Bereichsabkommens finden gemäß den zeitlichen Festlegungen in Artikel 8 zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen Anwendung.

(4) Im vorliegenden Vertrag wird im Sinne der einfacheren Lesbarkeit die Diktion „Schülerinnen und Schüler“ verwendet und umfasst auch die Kinder des Kindergartens, sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration am Kindergarten arbeiten.

II. ABSCHNITT
Arbeitszeit

Art. 2 (Arbeitszeit)

(1) Die vertragliche Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration beträgt bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis 38 Wochenstunden.

(2) Im Rahmen der Arbeitszeit laut Absatz 1 ist während der Zeit der didaktischen Tätigkeit die Bildungsarbeit und Unterstützungsarbeit mit den Schülerinnen und Schülern im Ausmaß von 31 Wochenstunden zu leisten, auf welche im Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit ein Koeffizient von 1,22 zur Anwendung kommt.

(3) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, kann das Personal, und zwar auch im Falle horizontaler Teilzeitarbeit, im Laufe des Arbeitstages, am Vormittag oder am Nachmittag, eine bezahlte Ruhepause („Kaffeepause“) von 15 Minuten einlegen. Aufrecht bleibt die verpflichtende Pause zur psycho-physischen Erholung von wenigstens 30 Minuten, falls die Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für Integration die tägliche Pause zur psycho-physischen Erholung aus dienstlichen Erfordernissen aufgrund einer entsprechenden Entscheidung der vorgesetzten Führungskraft in Bereitschaft innerhalb der Struktur verbringen muss, wird die entsprechende Zeit als Arbeitszeit laut Absatz 2 anerkannt.

(4) Zusätzlich zu der unter Absatz 2 genannten Arbeitszeit sind durch die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter für Integration folgende Tätigkeiten zu leisten:

  1. die notwendige Zeit für die Begleitung und Unterstützung der zugeteilten Schülerinnen und Schüler bei den Abschlussprüfungen laut Artikel 7 sowie
  2. maximal zwölf halbe Tage im Laufe des Schuljahres für die Begleitung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen laut Artikel 5.

Die entsprechende Zeit kann nicht für andere Aufgaben verwendet werden.

(5) Die Mitarbeiterin und der Mitarbeiter für Integration muss zudem bis zu 180 Stunden jährlich für folgende zusätzliche Tätigkeiten leisten:

  1. Teilnahme an Tätigkeiten der Kollegialorgane, sofern diese in Zusammenhang mit den von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration begleiteten Schülerinnen und Schülern stehen,
  2. Vorbereitung und Auswertung der in Zusammenarbeit mit dem Kindergarten- oder Lehrpersonal getroffenen didaktischen Maßnahmen im Rahmen des individuellen Bildungsplanes der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, insbesondere auch die Mitwirkung an der gemeinsamen Planung und in Arbeitsgruppen, die Gestaltung von Lernumgebungen, die Vorbereitung von Lernmaterialien, Beobachtung und Dokumentation der Entwicklungsprozesse,
  3. Zusammenarbeit mit den Familien,
  4. Gestaltung und Information in Bezug auf die Übergänge zwischen den Bildungsstufen,
  5. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Fachdiensten,
  6. Teilnahme an Fortbildungsinitiativen im Ausmaß von bis zu 30 Stunden im Jahr; im Falle von Fortbildungsinitiativen während der didaktischen Tätigkeiten gelten die Arbeitsstunden laut persönlichem Stundenplan der entsprechenden Tage als geleistet und die darüber hinausgehenden Fortbildungsstunden werden vom Kontingent der 30 Stunden im Jahr in Abzug gebracht,
  7. Tätigkeit in Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und Sicherheit der anvertrauten Schülerinnen und Schüler;
  8. andere Tätigkeiten, die mit den Bildungs- und Unterstützungstätigkeiten in Zusammenhang stehen, ausgenommen die direkte Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern.

(6) Die zusätzlichen Tätigkeiten laut Absatz 5 sind Teil des Berufsbildes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration. Sie werden, soweit möglich, am Anfang des Schuljahres geplant und umfassen auch die kollegialen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zum Schuljahr; es steht keine Vergütung von Überstunden dafür zu. Das Personal erstattet im Rahmen des jährlichen Zielvereinbarungsgesprächs Bericht über die Durchführung der betreffenden Tätigkeiten, auch für die Zuweisung der flexiblen Gehaltselemente.

(7) Die individuelle Vor- und Nachbereitung der Bildungs- und Unterstützungsstätigkeit sind ebenfalls Aufgaben laut Berufsbild und müssen in jedem Fall geleistet werden.

(8) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration mit einem Teilzeitverhältnis wird die Arbeitszeit laut den Absätzen 2, 4 Buchstabe b) und 5 im Verhältnis reduziert. In jedem Fall sind neben der Bildungs- und Unterstützungstätigkeit für die Schülerinnen und Schüler die zusätzlichen Tätigkeiten laut Buchstaben a), b), c), d) und e) des Absatzes 5 zu gewährleisten, wobei die Organisation dieser Tätigkeiten den Charakter des Teilzeitverhältnisses nicht wesentlich beeinträchtigen darf.

(9) Unbeschadet der Möglichkeit einer allgemeinen Auftragserhöhung im Laufe des Schuljahres, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration mit Teilzeit-Arbeitsvertrag für zeitlich begrenzte besondere Erfordernisse von weniger als einem Monat mit zusätzlichen Stunden beauftragt werden. Die zusätzliche Stundenleistung erfolgt im Einvernehmen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration und wird, je nach Verfügbarkeit, mit einer Erhöhung des individuellen Arbeitsvertrages oder mit dem Stundenlohn für Überstunden vergütet, sofern diese nicht mit einem Zeitausgleich während der didaktischen Tätigkeit bei Abwesenheit des Schülers bzw. der Schülerin ausgeglichen werden können.

(10) Für Tätigkeiten, die mit der Umsetzung zeitbegrenzter spezifischer, außerordentlicher Projekte verbunden sind, können die vorgesetzten Führungskräfte im Rahmen der verfügbaren Kontingente für das betroffene Personal die Vergütung von Überstunden zulassen, sofern der Zeitausgleich nicht möglich ist.

(11) Für Tage mit verkürzter Unterweisungszeit finden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration die gleichen Regeln Anwendung, wie sie für das andere pädagogische Personal der Struktur gelten, in der sie Dienst leisten.

III. ABSCHNITT
Weitere Bestimmungen zum Arbeitsverhältnis

Art. 3 (Ordentlicher Urlaub, Ruhetage und Abwesenheiten)

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration haben für jedes Schuljahr effektiv geleisteten Dienstes Anrecht auf dreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaub sowie auf zwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden müssen, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.

(2) Das Personal, dessen wöchentliche Dienstzeit auf sechs Tage verteilt ist, hat für jedes Schuljahr effektiven Dienstes Anrecht auf sechsunddreißig Arbeitstage ordentlichen Urlaub sowie zusätzlich auf vierundzwanzig Ruhetage, die in den Zeiträumen in Anspruch genommen werden, in denen die Unterrichtstätigkeit unterbrochen wird.

(3) Während der sommerlichen Unterbrechung der Unterrichtstätigkeit nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration normalerweise sechs Wochen, in jedem Fall nicht weniger als vier aufeinander folgende Wochen ordentlichen Urlaubs in Anspruch.

(4) In der restlichen unterrichtsfreien Zeit steht das Personal der Schule für die Tätigkeiten im Sinne der Bestimmungen laut Artikel 2 Absatz 5 zur Verfügung.

(5) Das Personal, welches im Laufe des Schuljahres den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage laut Absätzen 1 und 2 nicht vollständig anreift, muss die entsprechenden Tage mit Bildungs- und Unterstützungstätigkeiten für die Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung oder, falls der Bedarf nicht gegeben ist, mit anderen Tätigkeiten des Berufsbildes leisten. Das Personal hat in Alternative die Möglichkeit, die nicht angereiften Tage mit unbezahltem Wartestand abzudecken.

(6) Hinsichtlich der Ruhetage finden die allgemeinen Bestimmungen über den ordentlichen Urlaub Anwendung. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3.

(7) Kurzfreistellungen aus persönlichen Gründen, Freistellungen wegen lokalen politischen Mandats, Freistellungen aus Studien- oder Gewerkschaftsgründen sowie andere in Stunden berechnete Freistellungen, die für das Verwaltungspersonal in Verwaltungsstunden festgelegt sind, werden für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration bestimmt, indem – beschränkt auf die Stunden der Bildungs- und Unterstützungstätigkeit - der Koeffizient 1,22 angewandt wird.

Art. 4 (Verlängerung des Arbeitsvertrages für Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis)

(1) Dem Personal mit zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis, das im Laufe des Schuljahres nicht weniger als 210 Tage effektiven Dienst leistet, wird der Arbeitsvertrag bis zum Ende des Schuljahres verlängert. Als effektiver Dienst zählen auch Abwesenheiten, die für die Gehaltsentwicklung oder für das Ruhegehalt gelten.

(2) Für die Monate Juli und August wird dem Personal für die Festlegung der Entlohnung ein Wochenstundenpensum zugewiesen, das aus dem Durchschnitt der Arbeitsverhältnisse im jeweiligen Schuljahr im Verhältnis zu einem Jahresauftrag in Vollzeit berechnet wird.

(3) Das Personal mit befristetem Arbeitsverhältnis von insgesamt weniger als 210, aber nicht weniger als 30 Tagen, hat Anrecht auf den ordentlichen Urlaub und die Ruhetage im entsprechenden Verhältnis. Kann der ordentliche Urlaub nicht in Anspruch genommen werden, weil der Arbeitsvertrag abläuft, so steht in den vorgesehenen zulässigen Fällen den betreffenden Personen für die entsprechenden Tage das nach Klassen und Vorrückungen zustehende Tagesgehalt und die Sonderergänzungszulage, beides erhöht um 25 Prozent zu. Nicht beanspruchte Ruhetage werden nicht vergütet.

Art. 5 (Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen)

(1) Die Unterstützung und Begleitung der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ist Aufgabe aller Begleitpersonen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration werden in die Planung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen einbezogen.

(2) Zur Berechnung der halben Tage bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen laut Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) zählen unterrichtsbegleitende Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens sechs Stunden im Laufe eines Tages als zwei halbe Tage. Die Arbeitsstunden laut persönlichem Stundenplan gelten in diesem Fall als geleistet.

(3) Die Zustimmung des betroffenen Personals ist erforderlich, wenn bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Grenzen überschritten werden. Dafür verwendet die Schule die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Für die Berechnung der Überstunden bei mehrtägigen Veranstaltungen über die Grenzen laut Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) hinaus wird pro Tag von 13 Stunden Arbeit abzüglich der Stunden des persönlichen Arbeitsstundenplans des besagten Tages ausgegangen. Im Falle der zeitweiligen Aufstockung des Arbeitsverhältnisses auf Vollzeit wird anstelle des persönlichen Arbeitsstundenplans das theoretische Arbeitssoll der betreffenden Tage verwendet.

(4) Die Planung und Durchführung bei mehrtägigen unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen muss so erfolgen, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine tägliche Ruhepause von insgesamt 11 Stunden gewährleistet wird. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund der Notwendigkeit in den Nachtstunden zwischen 22.00 Uhr und 06:00 Uhr im selben Raum wie die betreuten Schülerinnen und Schüler schlafen müssen, erhalten für diese Bereitschaft pro Nacht eine pauschale Vergütung im Gegenwert von 2 Überstunden ausbezahlt. Die während dieser Bereitschaft effektiv geleistete Betreuungszeit wird zur Gänze als Arbeitszeit anerkannt.

(5) Wenn bei mehrtägigen unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen der wöchentliche Ruhetag nicht eingehalten werden kann, steht den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für Integration unmittelbar nach Beendigung der unterrichtsbegleitenden Tätigkeit ein Ausgleichsruhetag zu.

(6) Im Falle dokumentierter und anerkannter Gründe können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration von der vorgesetzten Direktorin bzw. dem vorgesetzten Direktor von der Begleitung bei mehrtägigen Ausflügen befreit werden.

Art. 6 (Zulage für die Begleitung bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen)

(1) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration steht für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ab der vierten Stunde im Außendienst, eine Zulage von 2,80 Euro pro Stunde zu. Bruchteile von Stunden werden nach der 30. Minute als ganze Stunde gerechnet.

(2) In Anerkennung der großen Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration bei mehrtägigen schulbegleitenden Veranstaltungen wird die Zulage laut Absatz 1 in diesen spezifischen Fällen auf 5,60 Euro pro Stunde erhöht und ab der ersten Stunde ausbezahlt.

Art. 7 (Prüfungstätigkeit)

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration sind verpflichtet, im Rahmen von bis zu 25 Stunden pro Jahr an Prüfungen für die ihnen zugewiesenen Schülerinnen und Schüler, sofern vorgesehen, mitzuwirken. Die vom Personal für die Vorbereitung der Prüfungen aufgewendete und von der zuständigen Führungskraft anerkannte Zeit gilt als Prüfungstätigkeit. Die von den bei Prüfungstätigkeiten eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration nicht geleisteten Unterrichtsstunden gelten als geleistet, werden aber vom Kontingent der 25 Stunden nicht in Abzug gebracht.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, die Schülerinnen oder Schüler bei der staatlichen Abschlussprüfung der Oberstufe begleiten, steht dieselbe zusätzliche Vergütung und Aufwandsentschädigung wie den Mitgliedern der entsprechenden Kommissionen zu.

IV. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages finden auch für das auslaufende Berufsbild „Betreuer/Betreuerin von Menschen mit Behinderung“ Anwendung.

(2) Artikel 4 Absatz 2 findet auch auf das Kindergartenpersonal und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration mit unbefristetem Arbeitsvertrag mit Stundenerhöhungen während des Schuljahres Anwendung. In Analogie findet Artikel 22 Absatz 2 des Bereichsabkommens für das Lehrpersonal des Landes vom 27. Juni 2013 auch auf das unbefristete Lehrpersonal mit Stundenerhöhungen während des Schuljahres Anwendung.

(3) Artikel 3 Absatz 7 findet auch auf das Kindergartenpersonal Anwendung, indem für dieses der Koeffizient 1,15 angewandt wird.

(4) Die einzelnen Bestimmungen dieses Bereichsabkommens finden gemäß folgender zeitlicher Festlegung Anwendung:

  1. Artikel 3 Absätze 1 bis 6 sowie Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 ab 1. September 2018,
  2. Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 ab dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Bereichsvertrags,
  3. Artikel 2, Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 5 ab 1. September 2019,
  4. im Schuljahr 2018/2019 sind ab Ende der Unterweisungstätigkeit nur mehr die kollegialen Tätigkeiten sowie Prüfungstätigkeiten zu leisten; angereifte Überstunden gelten als ausgeglichen, soweit sie nicht bereits ausbezahlt wurden.

(5) Für alle Aspekte, die in diesem Bereichsabkommen nicht eigens geregelt sind, gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration die für sie vorgesehenen oder ausgedehnten Bestimmungen der Bereichsabkommen vom 17. Mai 2007, vom 24. November 2009 und vom 27. Juni 2013 sowie die allgemeinen Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.

(6) Die Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Bereichsabkommen stehen, werden nicht mehr angewandt.

 

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