(1) Der Organisationseinheit Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Ziffer 1 der Anlage A zum Landesgesetz wird das „Einvernehmenskomitee zu Proporz und Zweisprachigkeit“ zugewiesen.
(2) Der Organisationseinheit Abteilung Präsidium und Außenbeziehungen unter Buchstabe a) des Generalsekretariats des Landes der Anlage 1 zum Dekret wird das „Einvernehmenskomitee zu Proporz und Zweisprachigkeit“ zugewiesen.
(3) Unter der Ziffer 19. der Anlage 1 zum Dekret, betreffend die Organisationseinheit Abteilung Arbeit, wird in der Aufzählung der Aufgaben des Amtes für Arbeitsmarktbeobachtung laut Ziffer 19.1. der letzte Aufzählungspunkt „ethnischer Proporz und Zweisprachigkeit im öffentlichen und privatisierten Staatsdienst“ gestrichen.