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k) Dekret des Direktors der Agentur für Bevölkerungsschutz vom 12. September 2019, Nr. 971)
Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod im Dienst oder infolge des Dienstes

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. September 2019, n. 37.

Art. 10  (Hinterbliebenenrente)

(1) Hat der Unfall oder die Krankheit den Tod eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr zur Folge, so steht den Hinterbliebenen ab dem Todestag eine Jahresrente zu folgenden Bedingungen zu – als Berechnungsgrundlage dient die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung:

  1. 50 Prozent stehen dem hinterbliebenen Ehepartner bis zum Tode oder bis zu einer neuen Ehe zu. Im Falle einer neuen Ehe wird ein einmaliger Betrag im Ausmaß von drei Jahresrenten ausgezahlt.
  2. 20 Prozent stehen – bis zum 18. Lebensjahr – jedem in der Ehe geborenen Kind, jedem außerhalb der Ehe geborenen, anerkannten oder anerkennbaren Kind sowie jedem Adoptivkind zu. Der Anteil wird auf 40 Prozent erhöht, wenn es sich um Vollwaisen handelt und, bei Adoptivkindern, auch beide Adoptiveltern verstorben sind. Außerhalb der Ehe geborenen, von der verstorbenen Person anerkannten oder anerkennbaren Kindern stehen 40 Prozent auch bei Ableben nur eines Elternteils zu. 40 Prozent stehen ferner dem hinterbliebenen Kind des geschiedenen Elternteils zu, sofern der geschiedene Ehepartner nicht Anrecht auf eine Hinterbliebenenrente hat. Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verunglückten Person lebten und kein eigenes Arbeitseinkommen haben, wird dieser Anteil bis zu ihrem 21. Lebensjahr gezahlt, wenn sie eine Ober- oder Berufsschule besuchen, oder für die reguläre Dauer eines Hochschulstudiums, höchstens aber bis zum 26. Lebensjahr. Arbeitsunfähigen Kindern wird die Rente so lange ausgezahlt, wie die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zu den Hinterbliebenen laut diesem Buchstaben zählen auch die zum Zeitpunkt des Unfalls bereits gezeugten Kinder, und zwar vom Tag der Geburt an. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gelten jene Kinder als am Unfalltag bereits gezeugt, die innerhalb von dreihundert Tagen nach diesem Tag geboren werden.
  3. Gibt es keine der Hinterbliebenen laut den Buchstaben a) und b), stehen jedem der Vorfahren und beiden Adoptiveltern bis zum Tode 20 Prozent zu, sofern diese zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verunglückten Person lebten.
  4. Gibt es keine der Hinterbliebenen laut den Buchstaben a) und b), stehen – zu denselben Bedingungen, wie sie für Kinder gelten – 20 Prozent auch den Geschwistern zu, die zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verunglückten Person lebten.

(2) Die Renten für die genannten Hinterbliebenen dürfen insgesamt die von der INAIL für den Industriesektor festgelegte Jahresentlohnung nicht überschreiten. Betragen sie mehr, so werden sie entsprechend gekürzt. Fallen später eine oder mehrere dieser Renten weg, so werden die anderen wieder entsprechend angehoben. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die Prozentsätze, die jedem Anspruchsberechtigten zustehen, nicht überschritten werden dürfen.

(3) Für die Rechtswirkungen dieses Artikels gilt Folgendes:

  1. den Kindern gleichgestellt sind die anderen Nachkommen, die zum Zeitpunkt des Todes zu Lasten der verstorbenen Person lebten und Vollwaisen oder Kinder arbeitsunfähiger Eltern sind, sowie Pflegekinder und anvertraute Findelkinder,
  2. den Vorfahren sind die Pflegeeltern und die Personen gleichgestellt, denen die Findelkinder anvertraut sind.
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ActionActionRichtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Entschädigungen an freiwillige Feuerwehrleute und an Hinterbliebene bei Dienstunfall, Krankheit oder Tod im Dienst oder infolge des Dienstes
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