1. Der landwirtschaftliche Unternehmer/Die landwirtschaftliche Unternehmerin darf die Räumlichkeiten ausschließlich für die zeitweilige Unterkunft von am eigenen Betrieb tätigen landwirtschaftlichen Saisonarbeitern und Saisonarbeiterinnen bereitstellen.
2. Die zeitweilige Unterkunft darf 120 Tage im Jahr nicht überschreiten. Die Überschreitung dieser Höchstdauer und die Unterkunft nicht berechtigter Personen gelten als unzulässige Änderung der Zweckbestimmung und werden als solche vom zuständigen Bürgermeister/von der zuständigen Bürgermeisterin im Sinne des Gesetzes geahndet.