(1) Die Direktoren und Direktorinnen der Organisationseinheiten des Landes, der vom Land abhängigen Betriebe und Körperschaften sowie der Einrichtungen des Bildungssystems des Landes unterbreiten der Arbeitsgruppe Entwicklung und Ressourcen „AGER“ einen Antrag, in dem begründet wird, dass es notwendig ist, einen strategischen Auftrag oder einen komplexen Auftrag zu erteilen.
(2) Die Arbeitsgruppe überprüft die Anträge, den Einsatz der Finanz- und Humanressourcen und erstellt einen Vorschlag, der der Landesregierung unterbreitet wird.
(3) Die Kriterien und Modalitäten des Auswahlverfahrens stützen sich auf die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, entsprechen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Kandidatinnen und Kandidaten und setzten immer eine vergleichende Bewertung der nachgewiesenen Kompetenzen und Studientitel voraus.
(4) Die Ausschreibung wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau, mit Dekret, das auf der digitalen Amtstafel des Landes und der auftragserteilenden Körperschaft zu veröffentlichen ist, genehmigt.