(1) Für die Sonderaufträge wird eine Positionszulage zuerkannt, für deren Festlegung, die für die Positionszulage für die Führungskräfte in der Landesverwaltung festgelegte Berechnungsgrundlage, im Rahmen der jeweils festgelegten Koeffizienten, herangezogen wird.
(2) Übergangsweise gelten als Kriterien für die Festlegung des effektiven Koeffizienten durch die Landesregierung die Komplexität des Auftrags, der Grad an Eigenständigkeit und der Grad an persönlicher Verantwortung.