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- folgende zusätzlichen Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirksamkeit ab dem 1.Jänner 2020 festzulegen, wobei Punkt 10 ab 1.Jänner 2021 und Punkt 11 ab 1. Jänner 2022 in Kraft tritt:
1. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen im Obst-, Wein- und Olivenanbau mittels Sprühgeräten mit Düsenvorrichtung darf nur mit Geräten durchgeführt werden, die auf allen Düsenpositionen mit luftansaugenden Injektor-Flachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° ausgestattet sind.
2. Von der Verpflichtung gemäß Punkt 1 befreit sind Sprühgeräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Kirschenanlagen ab dem Zeitpunkt der vollkommenen Schließung des Insektenschutznetzes und der Regenschutzfolie.
3. Für Beet- bzw. Mehrreihenpflanzungen mit mindestens vier Reihen bzw. Bäumen zwischen den Fahrgassen und einer Mindestfläche von 2.000 m2 gilt die Verpflichtung gemäß Punkt 1 erst ab dem 1. Jänner 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen wenigstens an den obersten drei Düsenpositionen ausschließlich luftansaugende Injektor-Flachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° verwendet werden.
4. Die Sprühgeräte müssen zudem über folgende weitere Mindestausstattung verfügen:
a) einen Gebläseaufbau;
b) ein automatisch oder manuell rückspülendes Filtersystem, wobei der Filtersatz eine Maschenweite von mindestens 80 Mesh haben muss;
c) eine Gebläseabdeckung bzw. die Möglichkeit der einseitigen Schließung/-Abschaltung des Luftaustritts.
Diese oben genannten Ausstattungen der Sprühgeräte gemäß Punkt a) und b) müssen durch eine entsprechende Bescheinigung seitens der Hersteller- oder Lieferfirma oder von autorisierten Werkstätten belegt sein. In Alternative können auch die amtlich ermächtigten Prüfstellen diese Bescheinigung ausstellen.
5. Im Weinbau mit Pergelerziehung und im Marillenabau ist weder ein Gebläseaufbau noch eine Gebläseabdeckung verpflichtend. Bei der Spaliererziehung im Weinbau ist bis zu einer Laubwandhöhe von 2,3 m keine Gebläseabdeckung verpflichtend und anstelle eines Gebläseaufbaues kann ein mobiler Gestängeaufbau eingesetzt werden.
6. Geräte, mit welchen Pflanzenschutzmittel ausschließlich mittels Schlauchzug (Spritzpistole) ausgebracht werden, sind von der Verpflichtung im Sinne der Punkte 1 und 4 ausgenommen.
7. Von der Verpflichtung im Sinne der Punkte 1 und 4 befreit sind Tunnelsprühgeräte und Überreihensprühgeräte mit Auffangelementen.
8. Alle neu zugelassenen Sprühgeräte müssen innerhalb der ersten 12 Monate ab Erwerb einer Sprüherüberprüfung zur Einstellung der Ausbringungsverteilung bei einer amtlich ermächtigten Prüfstelle unterzogen werden.
9. Alle Gebläsemodelle, welche in Südtirol eingesetzt werden, müssen vom Hersteller einer Luftüberprüfung unterzogen sein.
10. Alle neu zugelassenen Sprühgeräte müssen innerhalb der ersten 12 Monate ab Erwerb einer Luftüberprüfung zur gleichmäßigen Luftverteilung in einem Luftprüfstand unterzogen werden.
11. Alle Modelle von Sprühgeräten, welche neu zugelassen werden, müssen eine Zertifizierung unter kontrollierten Bedingungen nach den Kriterien der Abdriftminderung, welche vom Julius Kühn-Institut (JKI) von Quedlinburg (DE) ausgearbeitet sind, aufweisen. Die zu erfüllende Abdriftminderungsklasse wird in einem weiteren Beschluss der Landesregierung festgelegt.
12. Betriebsinhaber, welche Raumkulturen (Obst-, Wein- und Olivenanbau), die an Futter-, Acker-, Gemüse-, Getreide-, Beeren- oder Kräuteranbauflächen angrenzen, erneuern oder neu errichten, müssen Hecken zur Reduzierung der Abdrift anpflanzen. Die Hecke muss während der Vegetationszeit dicht belaubt sein und spätestens nach 4 Jahren zumindest die Höhe der zu behandelnden Raumkultur erreicht haben.
13. Wenn Raumkulturen (Obst-, Wein- und Olivenanbau) im Dauergrünland neu gepflanzt werden, muss die bepflanzte Fläche das Ausmaß von wenigstens 3.000 m2 haben, sofern sie nicht an bestehende Raumkulturen angrenzen. Davon ausgenommen sind Dauergrünlandflächen, die aufgrund der europäischen Weinmarktordnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Neubepflanzung von Rebflächen aufgrund der staatlichen Zuweisung gemäß Artikel 9 des Ministerialdekretes Nr. 12272 vom 15. Dezember 2015, i.g.F., genehmigt werden. Im Falle des Weinanbaus müssen 3.000 m² innerhalb von 5 Jahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden.
14. Wenn Futter-, Acker-, Getreide-, Gemüse-, Beeren- oder Kräuteranbauflächen, mit Ausnahme von Spargeln, innerhalb von Raumkulturen (Obst-, Wein- und Olivenanbau) neu gepflanzt werden, muss vom Betriebsinhaber um die neu bepflanzte Fläche zudem eine Hecke gepflanzt werden, die während der Vegetationszeit dicht belaubt ist und spätestens nach 4 Jahren zumindest die Höhe der zu behandelnden Raumkultur erreicht hat.
15. Von der Verpflichtung zur Errichtung der Hecke im Sinne der Punkte 12 und 14 befreit sind nur jene Betriebsinhaber der betroffenen angrenzenden Flächen, die schriftlich im beidseitigen Einverständnis auf die Errichtung der Hecke verzichtet haben. Ebenso befreit sind Betriebsinhaber, die über beide angrenzenden Landwirtschaftsflächen verfügen und bewirtschaften.
16. Zumindest die Marke, das Modell und die Seriennummer der Sprühgeräte, welche zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, müssen im Behandlungsregister im Sinne des Artikels 16 des Legislativdekretes vom 14. August 2012, Nr. 150, i.g.F eingetragen sein.
- die Überwachung der Bestimmungen des gegenständlichen Beschlusses obliegt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 2016, Nr. 8. Die zuständigen Behörden stellen die Übertretungen fest und nehmen die Vorhaltungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor. Der zuständige Landesrat für Land- und Forstwirtschaft kann jederzeit eine gezielte Überwachung veranlassen, wenn er es als notwendig erachtet.
- diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, i.g.F. im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.