In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

k) Landesgesetz vom 9. Juli 2019, Nr. 31)
Vereinfachungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 11. Juli 2019, Nr. 28.

1. ABSCHNITT
ÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 17. DEZEMBER 2015, NR. 16, “BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE”

Art. 1

(1) Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Die von diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Organisation und Öffentlichkeitspflicht sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen.“

(2) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Aufteilung in quantitative und qualitative Lose wird gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 2014/14/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Februar 2014 von öffentlichen Körperschaften bei allen Aufträgen, mit Anwendung der Verfahren zur Erleichterung des Zugangs von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen, vorgenommen.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 4/ter (Einheitliche Programme für die Aufwertung des Territoriums)

1. Die Lokalkörperschaften der Provinz Bozen, welche die Absicht haben, Verwaltungsverfahren für die Privatisierung und die Aufwertung des öffentlichen Liegenschaftsvermögens durch die Ausarbeitung von einheitlichen Programmen für die Aufwertung des Territoriums einzuleiten, wenden die Vorgaben laut Artikel 3/ter des Gesetzesdekrets vom 25. September 2001, Nr. 351, mit Gesetz vom 23. November 2001, Nr. 410, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung, an, um mit einem Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter die Subjekte festzulegen, die beabsichtigen, besagtes Liegenschaftsvermögen zu erwerben oder aufzuwerten. Im besagten Verwaltungsverfahren wird der Präsident der Regionalregierung durch den Landeshauptmann ersetzt.

2. Die Vorgaben von Artikel 3/ter des Gesetzesdekrets vom 25. September 2001, Nr. 351, in geltender Fassung, werden auch angewandt, wenn für die notwendige Aufwertung eines Teiles des Territoriums große Investitionen, wie die Errichtung von Bauten, von Infrastrukturen und von öffentlichen Diensten erforderlich sind und die dafür notwendigen Finanzmittel von privaten Subjekten bereitgestellt werden, die in der Lage sind, die dafür nötigen finanziellen, technischen und planerischen Mittel aufzubringen, welche in ihrer Gesamtheit für die Aufwertung notwendig sind. Besagte private Subjekte werden durch ein einziges dafür geeignetes Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter laut Absatz 3 ermittelt.

3. Falls für die Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Aufwertung eine Gesellschaft mit Beteiligung von öffentlichen Körperschaften gegründet wurde, ist die Abtretung der Beteiligungen der öffentlichen Körperschaften am Gesellschaftskapital, auch zur Gänze, an einen Wirtschaftsteilnehmer zulässig.Dieser wird mit demselben Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter ausgewählt.“

Art. 3

(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird das Wort „MEPAB“ durch das Wort „EMS“ ersetzt.

Art. 4

(1) Nach Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„8. Die Landesregierung legt die Inhalte der Vorlagen für die Dreijahresprogramme der öffentlichen Bauaufträge und für die Zweijahresprogramme der Lieferungen und Dienstleistungen sowie die entsprechenden Veröffentlichungsmodalitäten fest.“

(2) Nach Artikel 7 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Der öffentliche Personennahverkehr wird grundsätzlich von der Autonomen Provinz Bozen gewährleistet, auch durch eine öffentliche Führung mittels In-House-Gesellschaft oder Sonderbetrieb, nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Mobilität und unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Bis zur Ermittlung der Gesellschaft oder des Sonderbetriebes gewährleistet das Land mit eigenen Maßnahmen die Fortsetzung des Dienstes. Die mittels Ausschreibung zu erfolgenden Beauftragungen für kleinere und ergänzende Linien im Rahmen der integrierten Mobilität sowie die Maßnahmen zur Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen des lokalen Transports bleiben davon unberührt.“

Art. 5

(1) In Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, werden die Wörter „oder der Lieferung“ und die Wörter „und der Lieferungen“ gestrichen.

Art. 6

(1) Nach Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis. Für die Planung von Vorhaben mit einem Betrag unter einer Million Euro ist keine Überprüfung und Validierung erforderlich.“

Art. 7

(1) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Vergabe von Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit verbundenen Leistungen gelten folgende Bestimmungen:

  1. unter 40.000 Euro können die Aufträge direkt vergeben werden,
  2. für Aufträge ab 40.000 Euro und unter 100.000 Euro müssen mindestens fünf freiberuflich Tätige zur Angebotsabgabe aufgefordert werden,
  3. für Aufträge, deren Betrag sich auf 100.000 Euro oder mehr beläuft, und bis zur EU-Schwelle, müssen mindestens zehn freiberuflich Tätige zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.“

Art. 8

(1) Artikel 18 Absätze 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„5. Im Zuge der Wertung können spezifische Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR) oder ähnlicher Qualifikationssysteme bewertet werden. Das Ergebnis eines Gesprächs zur Ermittlung der Ausführungsweise der angebotenen Leistung kann bewertet werden. Die Landesregierung erlässt Anwendungsrichtlinien für die Bewertungskriterien bei Vergabeverfahren nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots.

6. Der technische Bericht zur Erläuterung der Ausführungsweise der Leistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, darf nach Ermessen der Vergabestelle höchstens zehn Seiten im A4-Format oder fünf Seiten im A3-Format umfassen und darf keine Zeichnungen, Fotos und andere graphische Darstellungen enthalten.

7. Die Leistungsbeschreibung für Aufträge betreffend Architekten- oder Ingenieurleistungen und damit zusammenhängende Leistungen sowie die entsprechenden Tarife werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.“

Art. 9

(1) In Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird das Wort „Wirtschaftsteilnehmern“ durch das Wort „Marktteilnehmern“ ersetzt.

Art. 10

(1) Am Beginn von Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Satz eingefügt: „In den Fällen und unter den Umständen laut nachfolgenden Absätzen können die Vergabestellen öffentliche Aufträge mittels Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibung vergeben, wobei sie dies im ersten Verfahrensakt mit angemessener Begründung rechtfertigen müssen.“

(2) Nach Artikel 25 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Die Vergabestellen ermitteln die zu konsultierenden Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von vom Markt bezogenen Informationen über die wirtschaftlichen, finanziellen, technischen und beruflichen Qualifikationsmerkmale und wählen unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Rotation mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer aus, sofern es geeignete Subjekte in dieser Anzahl gibt. Die Vergabestelle wählt den Wirtschaftsteilnehmer, der die günstigsten Bedingungen gemäß Artikel 33 angeboten hat, nachdem sie festgestellt hat, dass die Teilnahmeanforderungen erfüllt sind, die für die Vergabe von Aufträgen mit gleichem Betrag im Wege eines offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahrens vorgesehen sind.“

Art. 11

(1) Artikel 26 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 26 (Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung unter EU-Schwelle und Direktvergaben)

1. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung fordert die Vergabestelle die Wirtschaftsteilnehmer, welche die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, mit begründeter Maßnahme zur Einreichung eines Angebots auf.

2. Bei Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen mit einem Betrag unter 40.000 Euro kann ein Direktauftrag erteilt werden.

3. Bei Bauleistungen ab 40.000 Euro und unter 150.000 Euro kann ein Direktauftrag erteilt werden, wobei vorher drei Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, konsultiert werden.

4. Bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 40.000 Euro und unter 150.000 Euro kann ein Direktauftrag erteilt werden, wobei vorher drei Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, konsultiert werden.

5. Bei Bauleistungen ab 150.000 Euro und unter 500.000 Euro werden mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingeladen; bei Bauleistungen ab 500.000 Euro und unter 1.000.000 Euro werden mindestens zehn Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingela¬den; bei Bauleistungen ab 1.000.000 Euro und unter 2.000.000 Euro werden mindestens zwölf Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingeladen.

6. Bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 150.000 Euro und unter der EU-Schwelle werden, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 17, mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmer, sofern vorhanden, mittels Verhandlungsverfahren eingeladen.

7. Die Vergabestelle ermittelt die aufzufordernden Wirtschaftsteilnehmer aus dem Verzeichnis laut Artikel 27, wobei die Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind.“

Art. 12

(1) Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„2. Zwecks Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Wahl des Auftragnehmers und der Minimierung der Aufwendungen zulasten der Wirtschaftsteilnehmer sowie zur Vermeidung von Streitverfahren gilt die Teilnahme an den Verfahren als Erklärung über die Erfüllung der von den staatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen und in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Aufforderungsschreiben näher ausgeführten und eventuell vervollständigten allgemeinen und besonderen Anforderungen. Die Vergabestellen beschränken die Überprüfung der Anforderungen auf den Zuschlagsempfänger. Im begründeten Zweifelsfall kann die Vergabestelle die Überprüfung der Teilnahmeanforderungen zu jeglichem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens vornehmen.

3. Werden die Nachweise über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen nicht erbracht, widerruft die Vergabestelle die Maßnahme des Zuschlags, schließt den Teilnehmer aus, behält die vorläufige Sicherheit ein, falls verlangt, meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden und geht in der Rangordnung weiter. Ist der ausgeschlossene Wirtschaftsteilnehmer von der Leistung einer vorläufigen Sicherheit befreit, muss er einen Betrag in Höhe von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags zahlen. In den verschiedenen Fällen einer Reduzierung des Betrags der vorläufigen Sicherheit, ist zusätzlich zur Einbehaltung der Sicherheitsleistung ein Betrag geschuldet, welcher der Differenz zwischen dem Betrag von einem Prozent des Ausschreibungsbetrags und der vorläufigen Sicherheit entspricht. In jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens kann eine Maßnahme zum Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers mit Verhängung der entsprechenden Strafen getroffen werden, und zwar im Fall von Falscherklärungen oder eines nicht erfolgten Vertragsabschlusses aufgrund von Handlungen oder Tatsachen, die dem Zuschlagsempfänger zuzuschreiben sind. Sofort nach dem Zuschlag veröffentlicht die Vergabestelle, falls von den Bestimmungen vorgesehen, Akten oder Maßnahmen betreffend die Zulassung, den Ausschluss, das Verzeichnis der Niederschriften und die Zusammensetzung der Bewertungskommission.

4. Während des Vergabeverfahrens verlangt die Vergabestelle einzig und allein vom Zuschlagsempfänger Angaben zu den Kosten für Arbeitskräfte und Personal sowie zu den Betriebskosten betreffend die Erfüllung der Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Die Angaben über die Unterauftragnehmer werden nur während der Vertragsausführung verlangt.“

(2) Artikel 27 Absatz 5 letzter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung: „Die Wirtschaftsteilnehmer müssen ihre Erklärungen für das Verzeichnis ständig aktualisieren und auf jeden Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuern.“

Art. 13

(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Rechtsinstitut des Untersuchungsbeistands wird von den staatlichen Bestimmungen geregelt und bewirkt in keinem Fall die Anwendung von Geldstrafen. Die fehlende Unterzeichnung des technischen und des wirtschaftlichen Angebots kann unter Wahrung des Schutzes des Inhalts und der Geheimhaltung des Angebots nachgeholt werden.“

Art. 14

(1) Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Zulassungsanträge zu den EMS-Bekanntmachungen oder des dynamischen Beschaffungssystems und die Eintragungsanträge zu Berufslisten und Verzeichnissen von den Wirtschaftsteilnehmern gelten als Nachweis über den Besitz der erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen für die Aktualisierung deren im Rahmen des EMS, des dynamischen Beschaffungssystems, der Berufslisten und Verzeichnissen eingereichten Erklärungen Sorge tragen, welche in jedem Fall alle zwölf Monate ab der letzten Aktualisierung erneuert werden müssen. Für die Eintragung in Berufslisten, Verzeichnissen, und für die Zulassung zu den Bekanntmachungen des EMS oder des dynamischen Beschaffungssystems werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen wenigstens jährlich stichprobenartig von der Agentur bei mindestens sechs Prozent der Subjekte durchgeführt. Die Vergabestellen, welche vorhin genannten Instrumente für Vergaben von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferung mit einem Betrag bis zu 150.000 Euro verwenden, müssen keine Kontrolle der Teilnahmeanforderungen vor dem Vertragsabschluss durchführen. Im Zweifelsfall können die Agentur und die Vergabestellen, auch zusätzlich zu den Stichprobenkontrollen, Überprüfungen in Bezug auf die vom Wirtschaftsteilnehmer zum Zeitpunkt der Eintragung oder Befähigung laut Berufslisten, Verzeichnissen, Bekanntmachungen des EMS oder des dynamischen Beschaffungssystems erklärten Teilnahmevoraussetzungen vornehmen. Ist das Ergebnis einer jedweden Kontrolle negativ, löst die Vergabestelle den Vertrag auf, behält die endgültige Sicherheit ein und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden. Für die Genehmigung des Unterauftrags werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der subjektiven Anforderungen der Unterauftragnehmer von den Vergabestellen wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der Unterauftragnehmer durchgeführt; davon ausgenommen sind die Bestimmungen zur Antimafia. Kann die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen der Unterauftragnehmer nicht nachgewiesen werden, widerruft die Vergabestelle die Genehmigung des entsprechenden Unterauftrags und meldet diesen Umstand den zuständigen Behörden.“

(2) Nach Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Für die Verfahren zur Vergabe von Bauleistungs-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen unter 40.000 Euro, die im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 nicht über elektronische Instrumente wahrgenommen werden, werden die Kontrollen der Erklärungen über die Erfüllung der Teilnahmeanforderungen der Auftragnehmer wenigstens jährlich stichprobenartig bei mindestens sechs Prozent der aus den genannten Vergabeverfahren hervorgehenden Auftragnehmer, mit denen der Vertrag abgeschlossen wurde, durchgeführt. Die Landesregierung legt mit bindender Anwendungsrichtlinie weitere Verfahrensvereinfachungen im Bereich der Kontrollen über die Einhaltung der Teilnahmeanforderungen der Auftragnehmer fest. Die fehlende Erfüllung der Anforderungen hat die Vertragsaufhebung zur Folge. Der Vertrag muss eine ausdrückliche Aufhebungsklausel enthalten.“

Art. 15

(1) Artikel 34 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 34 (Wettbewerbsbehörde und Bewertungskommission)

1. Für Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, für Konzessionen und Wettbewerbe ernennt die Vergabestelle eine monokratische Wettbewerbsbehörde, eventuell unter Mithilfe von zwei Zeugen.

2. Für Verfahren, in denen eine technische Bewertung auf der Grundlage von Ermessenskriterien vorgesehen ist, ernennt die Wettbewerbsbehörde eine Bewertungskommission, die aus einer ungeraden Anzahl von mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht. Die Ernennung der Mitglieder und die Einsetzung der Bewertungskommission müssen nach Ablauf der Frist für die Angebotseinreichung erfolgen. Bei Wettbewerbsverfahren müssen die Ernennung der Mitglieder und die Einsetzung der Bewertungskommission nach Ablauf der ersten Frist für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen erfolgen.

3. Auf die Ernennung der Bewertungskommission kann verzichtet werden, wenn die technische Bewertung auf ausschließlich tabellarischen Kriterien beruht.

4. Die Funktion der Wettbewerbsbehörde und jene der Bewertungskommission ist vereinbar und der/die einzige Verfahrensverantwortliche kann für dasselbe Verfahren die Funktion der Wettbewerbsbehörde ausüben und Mitglied der Bewertungskommission sein.

5. Zur Bestellung der Mitglieder der Bewertungskommission stellt das Informationssystem öffentliche Verträge der Agentur ein telematisches Verzeichnis der freiberuflich Tätigen und öffentlichen Bediensteten, getrennt nach Qualifikationskategorien, zur Verfügung, zu dem der/die einzige Verfahrensverantwortliche freien und direkten Zugang hat. Die eingetragenen Personen können jederzeit Änderungen hinsichtlich der im Verzeichnis enthaltenen Angaben mitteilen.

6. Interessierte tragen sich in das telematische Verzeichnis laut Absatz 5 ein, nachdem sie ein Formular zum Identitätsnachweis ausgefüllt und erklärt haben, dass sie die Anforderungen erfüllen.

7. Auf der Grundlage des Verzeichnisses laut Absatz 5 wählt der/die einzige Verfahrensverantwortliche die Kommissionsmitglieder aus, und zwar unter Beachtung der Grundsätze der Rotation, des freien Wettbewerbs, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden beruflichen Erfahrungen. Er/Sie kann eines oder mehrere Mitglieder der Bewertungskommission aus dem Verzeichnis des Informationssystems für öffentliche Verträge auslosen, und zwar auf der Grundlage einer angemessenen ungeraden Anzahl an Namen.“

Art. 16

(1) Nach Artikel 35 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Von der Pflicht zur Einhaltung der technischen Spezifikationen, Vorzugskriterien und Vertragsklauseln der mit Dekreten des Ministeriums für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz erlassenen Mindestumweltkriterien kann aus technischen oder Marktgründen abgesehen werden, die in einem eigenen Bericht des/der einzigen Verfahrensverantwortlichen aufzuzeigen sind, und zwar unterstützt durch den Projektanten/die Projektantin und den Projektüberprüfer/die Projektüberprüferin, sofern vorhanden.“

Art. 17

(1) Artikel 36 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. In der Phase der Vertragsausführung wird die Sicherheit, nach Wahl des Bieters, in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft in Höhe von zwei Prozent des Vertragspreises geleistet. Zwecks Festlegung einer Sicherheitsleistung, die den vertragsgegenständlichen Leistungen und dem damit verbundenen Risikograd verhältnismäßig angepasst und angemessen sein muss, kann die Vergabestelle, unter Angabe der Gründe, den Sicherheitsbetrag bis auf ein Prozent reduzieren bzw. bis auf vier Prozent erhöhen. Bei Ausschreibungsverfahren, die von Sammelbeschaffungsstellen in zusammengeschlossener Form durchgeführt werden, wird der Betrag der Sicherheitsleistung in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung im Höchstausmaß von fünf Prozent des Vertragspreises festgelegt. Falls eine Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnimmt, muss die Bürgschaft alle an der Bietergemeinschaft Beteiligten miteinschließen. Bei Direktvergaben mit einem Betrag unter 40.000 Euro muss keine Sicherheit geleistet werden.“

Art. 18

(1) In Artikel 49 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, sind die Wörter „Weitervergaben und“ gestrichen.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird das Wort „Subunternehmer“ durch das Wort „Unterauftragnehmer“ ersetzt.

(3) Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Zahlungen nach Baufortschritten haben monatlich zu erfolgen und werden in Form einer Anzahlung ausbezahlt. Bei Weitervergaben und Unteraufträgen wird die unmittelbare und direkte Bezahlung der Subunternehmer gewährleistet. Diese können entscheiden, ob sie die Direktbezahlung von der Vergabestelle oder vom auftraggebenden Unternehmen bevorzugen.“

(4) Nach Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Bei öffentlichen Bauaufträgen mit einem Betrag bis zu einer Million Euro und bei Lieferungen und Dienstleistungen unter EU-Schwelle werden auf den progressiven Nettobetrag keine Garantierückbehalte von 0,50 Prozent für die Erfüllung der Beitragspflichten zugunsten der Fürsorge- und Vorsorgeanstalten einschließlich der Bauarbeiterkasse vorgenommen.“

(5) Nach Artikel 49 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/ter Der Auftragswert für Aufträge von Bauarbeiten, sowie von unverzüglich durchzuführenden Dienstleistungen und Lieferungen wird zur Berechnung des Betrags der Preisvorauszahlung in Höhe von 20 Prozent herangezogen, die dem Auftragnehmer innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der tatsächlichen Ausführung zu zahlen ist. Die Zahlung des Vorschusses setzt voraus, dass eine Bank- oder Versicherungsgarantie in Höhe des Vorschusses geleistet wird, erhöht um den gesetzlichen Zinssatz für den Zeitraum, der für die Rückforderung des Vorschusses gemäß dem Zeitplan der Leistungserbringung erforderlich ist.“

Art. 19

(1) Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, erhält folgende Fassung:

„1. Bei Bauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes werden die Änderungs- und Zusatzprojekte vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin genehmigt, wenn die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel des von der Landesregierung genehmigten Betrags nicht überschreiten; überschreiten die Ergänzungen und Änderungen ein Fünftel dieses Betrags, werden die genannten Projekte von der Landesregierung genehmigt.“

2. ABSCHNITT
ÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 10. JULI 2018, NR. 9, „RAUM UND LANDSCHAFT”

Art. 20

(1) In Artikel 70 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden nach dem Wort „Ausführung“ die Wörter „oder das Protokoll“ eingefügt.

3. ABSCHNITT
AUFHEBUNGEN UND FINANZBESTIMMUNG

Art. 21 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b), Artikel 51, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 54 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung,
  2. Artikel 53/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, ab dem von Artikel 107 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorgesehenen Inkrafttreten,
  3. Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 23/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 22 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kund-zumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
ActionActionj) Landesgesetz vom 27. Januar 2017, Nr. 1
ActionActionk) Landesgesetz vom 9. Juli 2019, Nr. 3
ActionActionÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 17. DEZEMBER 2015, NR. 16, “BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE”
ActionActionÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 10. JULI 2018, NR. 9, „RAUM UND LANDSCHAFT”
ActionActionAUFHEBUNGEN UND FINANZBESTIMMUNG
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionActionm) Landesgesetz vom 16. Juni 2023, Nr. 11
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis