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Beschluss vom 25. Juni 2019, Nr. 535
Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste - Widerruf des Beschlusses Nr. 740 vom 28.06.2016, in geltender Fassung. Änderung der Anlage A des Beschlusses Nr. 1190 vom 26.08.2013 (abgeändert mit Beschluss Nr. 1134 vom 17.12.2019)

Anlage A

Regelung der Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Gegenstand dieser Regelung sind die Genehmigung und Akkreditierung sozialer und sozio-sanitärer Dienste. Alle ambulanten, teilstationären und stationären sozialen und sozio-sanitären Dienste sowie die Beratungsdienste, für welche die entsprechenden Akkreditierungsrichtlinien festgelegt wurden, unterliegen der Akkreditierung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe x) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.

Art. 2
Definition

1. Die Akkreditierung besteht in einer systematischen und fachkundigen regelmäßigen Überprüfung der Dienste, um deren Angemessenheit und laufende Verbesserung zu gewährleisten.

2. Die Akkreditierung nach den Modalitäten laut dieser Regelung ist Grundvoraussetzung für den Zugang zur öffentlichen Finanzierung, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen und anderen Vertragsabkommen.

3. Die Akkreditierung verpflichtet die öffentlichen Körperschaften nicht dazu, mit den Trägern akkreditierter Dienste Vereinbarungen oder Vertragsabkommen abzuschließen.

4. Für all jene Dienste, für die kein eigenes Verfahren zur Ausstellung einer Betriebsgenehmigung vorgesehen ist, wird diese im Rahmen eines einzigen Verfahrens zur Genehmigung und Akkreditierung des Dienstes im Sinne dieser Regelung erteilt.

Art. 3
Voraussetzungen

1. Voraussetzung für die Akkreditierung ist die Übereinstimmung des Dienstes mit der Landessozialplanung, die auf dem Gesamtbedarf, den programmatischen Prioritäten und der gebietsmäßigen Verteilung der bestehenden Dienste beruht, auch um den Zugang zu den Diensten zu gewährleisten und die prioritären Ansiedlungsgebiete zu erschließen.

2. Die Dienste müssen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Hygiene und architektonische Hindernisse einhalten. Die diesbezügliche Überprüfung ist nicht Gegenstand des Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahrens.

3. Die Landesregierung genehmigt mit separatem Beschluss die Richtlinien für die Akkreditierung der Dienste.

Art. 4
Antragstellung

1. Der Akkreditierungsantrag ist an das zuständige Amt der Landesabteilung Soziales unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu richten.

Art. 5
Prüfung

1. Der Antrag wird einem eigenen Prüfungsverfahren unterzogen.

2. Mit dem Prüfungsverfahren laut Absatz 1 wird eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Landesabteilung Soziales betraut, die bzw. der die Dienste auf der Grundlage der Akkreditierungsrichtlinien prüft.

3. Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter koordiniert und begleitet alle Phasen des Prüfungsverfahrens, wobei sie bzw. er sich im Bedarfsfall auch an Sachverständige wendet, die nötigen Unterlagen sammelt und den Prüfbericht abfasst.

Art. 6
Akkreditierung

1. Auf der Grundlage des Prüfberichtes akkreditiert die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Soziales den jeweiligen Dienst.

2. Die Akkreditierung wird innerhalb von 180 Tagen ab Erhalt des Antrags erteilt. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens ist unterbrochen, wenn zusätzliche Informationen oder Unterlagen für die Prüfung notwendig sind, und beginnt ab ihrer Einreichung neu zu laufen.

3. Bei nur teilweiser Einhaltung der Akkreditierungsrichtlinien wird eine Akkreditierung mit Auflagen erteilt, wobei der Träger ein Anpassungsprogramm mit Angabe der jeweiligen Umsetzungsfristen vorlegt.

4. Ist der Träger bei Fälligkeit der Auflagen seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, wird nach vorheriger Aufforderung der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Soziales die Finanzierung des jeweiligen Dienstes folgendermaßen gekürzt:

a) für Dienste mit bis zu 10 Plätzen und für Beratungsdienste: um 20.000,00 Euro jährlich,

b) für Dienste mit 11 bis 40 Plätzen und für die Hauspflegedienste: um 40.000,00 Euro jährlich,

c) für Dienste mit über 40 Plätzen: um 80.000,00 Euro jährlich.

5. Werden die Akkreditierungsauflagen erfüllt, wird die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehene Finanzierung des jeweiligen Dienstes wieder vollständig ausgezahlt.

Art. 7
Provisorische Akkreditierung

1. Bei der Inbetriebnahme neuer Dienste reichen die öffentlichen oder privaten Träger den Akkreditierungsantrag auf einem eigenen Formular ein. Der neue Dienst wird für den Zeitraum provisorisch akkreditiert, der zur Prüfung der geleisteten Tätigkeit und der Qualität der erbrachten Dienste erforderlich ist.

Art. 8
Gültigkeit

1. Die Akkreditierung ist höchstens fünf Jahre gültig.

1/bis. Die Direktorin/Der Direktor der Landesabteilung Soziales kann den Zeitraum der Gültigkeit laut Absatz 1 für maximal zwei Jahre verlängern, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) es besteht eine außergewöhnliche organisatorische Situation, die den ordnungsgemäßen Ablauf von Verfahren zur Akkreditierung von Diensten und die Einhaltung der entsprechenden Fristen verhindert,

b) es fällt eine außergewöhnlich große Anzahl an Akkreditierungen an, die im selben Jahr ablaufen und erneuert werden müssen, so dass es erforderlich ist, diese Verfahren gleichmäßig auf die folgenden Jahre zu verteilen.

1/ter. Die Verlängerung der Gültigkeit laut Absatz 1/bis kann nur Diensten gewährt werden, denen eine Akkreditierung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ohne Auflagen erteilt wurde.

2. Der Antrag auf Erneuerung der Akkreditierung muss mindestens 60 Tage vor Verfall derselben eingereicht werden.

3. Tritt einer der Umstände laut folgenden Buchstaben ein, so ist dies dem zuständigen Amt der Landesabteilung Soziales bei Vorlage des entsprechenden Antrags auf Genehmigung und Akkreditierung innerhalb folgender Fristen mitzuteilen:

a) Übersiedlung, Änderung der Aufnahmekapazität und Umstrukturierung des Dienstes: innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung/Benützungsgenehmigung durch die Gemeinde,

b) Führungswechsel: innerhalb von 30 Tagen ab der öffentlichen Übernahme des Dienstes.

4. Werden die Anträge laut den Absätzen 2 und 3 nicht eingereicht, gelten die Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 4, vorbehaltlich der unmittelbaren Anwendung der weiteren vom Gesetz vorgesehenen Strafen.

Art. 9
Kontrollen

1. Die zuständigen Ämter der Landesabteilung Soziales können die Einhaltung der von den Richtlinien vorgesehenen Akkreditierungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen.

2. Werden die von den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten, so dass die Qualität und die Sicherheit des Dienstes wesentlich beeinträchtigt werden, kann die Direktorin/der Direktor der Landesabteilung Soziales nach vorheriger Aufforderung die Akkreditierung widerrufen, und zwar auch ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 4 und 5.

3. Der Widerruf der Akkreditierung bewirkt den sofortigen Verfall der bestehenden Vertragsabkommen und den Widerruf des im Jahr der Widerrufsmaßnahme gewährten Finanzierungsbetrags. Der ausgezahlte Betrag muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Art. 10
Register der akkreditierten Dienste

1. Bei der Landesabteilung Soziales ist das telematische Register der akkreditierten sozialen und sozio-sanitären Dienste eingerichtet. Im Register werden folgende Angaben veröffentlicht:

a) Bezeichnung des Dienstes,

b) Dienstsitz,

c) Zielgruppe,

d) Daten des Trägers,

e) Daten des Genehmigungsdekrets mit Gültigkeitsdauer,

f) Daten des Akkreditierungsdekrets mit Gültigkeitsdauer,

g) geltende Vertragsabkommen.

Art. 11
Übergangsbestimmungen

1. Bei Erstanwendung der Akkreditierungsrichtlinien für die verschiedenen Arten der Sozialdienste müssen die Träger der bereits tätigen Dienste innerhalb von 180 Tagen ab Veröffentlichung der Richtlinien im Amtsblatt der Region den Akkreditierungsantrag bei den zuständigen Ämtern der Landesabteilung Soziales einreichen.

2. Die Dienste, für welche die Träger den Akkreditierungsantrag innerhalb der Frist laut Absatz 1 gestellt haben, gelten bis zum Abschluss des Akkreditierungsverfahrens als provisorisch akkreditiert.

3. Im Falle einer Akkreditierung laut Absatz 1 wird diese, abweichend von Artikel 6 Absatz 2, innerhalb von maximal vier Jahren ab Einreichung des Akkreditierungsantrags erteilt.

 

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