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die Annahme von Anträgen für die Gewährung von Beihilfen gemäß der mit den nachfolgend angeführten Beschlüssen genehmigten Richtlinien ab dem der Genehmigung dieses Beschlusses folgenden Tag, zeitweilig auszusetzen:
1. Beschluss Nr. 993 vom 13. September 2016,
2. Beschluss Nr. 430 vom 11. April 2017,
3. Beschluss Nr. 1119 vom 17. Oktober 2017,
4. Beschluss Nr. 1390 vom 12. Dezember 2017.
Die Gewährung der Beihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Punkt c) der mit eigenem Beschluss Nr. 993 vom 13. September 2016 genehmigten Richtlinien sowie die Gewährung der Beihilfen gemäß Punkt 4.6 der mit eigenem Beschluss Nr. 430 vom 11. April 2017 genehmigten Richtlinien ist von der zeitweiligen Aussetzung ausgenommen.
Dieser Beschluss wird auf der digitalen Amtstafel des Landes veröffentlicht.