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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 2019, Nr. 111)
Abänderung der Verordnung über die Erweiterung gastgewerblicher Betriebe und die Ausweisung von Zonen für touristische Einrichtungen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. April 2019, Nr. 16.

Art. 1
Anhang D

(1) Der Anhang D zum Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2007, Nr. 55, in geltender Fassung, wird durch den Anhang D zu diesem Dekret ersetzt.

Art. 2 (Übergangsbestimmungen)

(1) Dieses Dekret findet keine Anwendung auf:

  1. Baugesuche, wofür bei Inkrafttreten dieses Dekrets bereits eine Baukonzession erteilt wurde,
  2. Baugesuche, wofür bei Inkrafttreten dieses Dekrets oder innerhalb von 45 Tagen ab Veröffentlichung dieses Dekrets im Amtsblatt der Region die in der Gemeindebauordnung vorgeschriebenen Projektunterlagen vollständig bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt sind.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.