1) Die Risikoanalyse bewertet die von der gesamten Anlage oder einzelnen Bestandteilen davon ausgehenden Risiken an den jeweiligen Standorten vor dem Hintergrund der dort stattfindenden Nutzungen und vorzufindenden Besiedlungen. Die Risikoanalyse ist von einer befähigten Technikerin oder von einem befähigten Techniker auszuführen. Die Ergebnisse der Analyse und die allenfalls abgeleiteten zusätzlichen Maßnahmen sind in einem Bericht festzuhalten und vom Konzessionär innerhalb der ebenfalls vorzusehenden Fristen umzusetzen.
2) Im Zuge der Interessensbekundung für die Ausstellung einer neuen Konzession müssen die Antragsteller eine Risikoanalyse für die gesamte, geplante Anlage durchführen.
3) Die Risikoanalyse ist anlässlich der Erneuerung von Konzessionen für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung über 50 kW durchzuführen und beim Einreichen des Ansuchens um Erneuerung dem zuständigen Amt für nachhaltige Gewässernutzung vorzulegen.
4) Inhaber von Konzessionen für Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW müssen die Risikoanalyse alle 10 Jahre wiederholen und eventuelle Änderungen des Umfeldes oder/und der von der Anlage ausgehenden Gefahren vorsehen.
5) Inhaber von Konzessionen für bestehende Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW, welche vor dem 31.01.2006 vergeben wurden und bisher keine Risikoanalyse ausgeführt haben, müssen diese bis zum 31.12.2020 nachführen.
6) In Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung größer gleich 220 kW und kleiner 3000 kW hat die Risikoanalyse auch die Notwendigkeit für einen allfälligen Einbau eines Differentialmesssystems der Fließgeschwindigkeit in der Leitung gemäß Art. 7 zu bewerten.
7) In jedem Fall kann das Amt für nachhaltige Gewässernutzung jederzeit in begründeten Fällen die Durchführung einer solchen Risikoanalyse auch bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung kleiner gleich 50 kW verlangen.