1) Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsvorschriften trifft das Amt für nachhaltige Gewässernutzung folgende Maßnahmen, die im Register für sicherheitsrelevanten Störfälle vermerkt werden:
a) bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von kleiner 220 kW wird bei der ersten Pflichtverletzung die entsprechende Verwaltungsstrafe gemäß Art. 33, Abs. 10 des Landesgesetzes vom 26.01.2015, Nr. 2, verhängt, mit der Aufforderung, innerhalb von 6 Monaten den Pflichten nachzukommen. Sollte diesen bis dahin nicht nachgekommen werden, so wird ein Nutzungsverbot der Anlage verhängt.
b) bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von größer gleich 220 kW und kleiner als 3000 kW wird bei der ersten festgestellten Pflichtverletzung ein Nutzungsverbot der Anlage sowie die entsprechende Verwaltungsstrafe gemäß Art. 33, Abs. 10 des Landesgesetzes vom 26.01.2015, Nr. 2 verhängt.
c) bei Anlagen mit einer mittleren jährlichen Nennleistung von größer gleich 3000 kW wird bei der ersten festgestellten Pflichtverletzung ein Nutzungsverbot der Anlage sowie die entsprechende Verwaltungsstrafe gemäß Art. 57/bis, Abs. 2, Buch. c, Ziffer 4 vom Landesgesetz vom 18.06.2002, Nr. 8 verhängt.