(1) Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, erhält folgende Fassung:
„5. In der Regel nimmt das Versuchszentrum Laimburg seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr. Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden.“