(1) Der Artikel 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Verwaltungsaufgaben)
1. In der Regel nimmt das Zentrum seine Verwaltungsaufgaben selbst wahr.
2. Die Landesdomäne kann für das Zentrum die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, welche mit einer eigenen Kooperationsvereinbarung festgelegt und geregelt werden.
3. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann das Zentrum eine interne Verordnung zur Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Lieferungen sowie eine interne Buchhaltungsverordnung erlassen.“
(1) Nach Artikel 9 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35, werden folgende Absätze 3/bis und 3/ter eingefügt:
„3/bis. Mit 1. Jänner 2019 geht ein Landesangestellter/eine Landesangestellte von der Landesdomäne an das Zentrum über und zwar im Ausmaß von 0,75 Vollzeitäquivalenten; entsprechend werden die Kontingente laut Absatz 3 angepasst.
3/ter. Mit 1. Jänner 2019 gehen sechs Angestellte der Landesdomäne, die 5,115 Vollzeitäquivalenten entsprechen, an das Zentrum zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben laut Artikel 7 über. Die Angestellten, welche zum Zeitpunkt des Übergangs bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, werden vom Zentrum ohne weiteren Wettbewerb oder weiteres Auswahlverfahren unbefristet angestellt und behalten die Bedingungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages bei.“
(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.