(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„a/bis) Digitales Archiv: Archiv, das den Erhalt und die Lesbarkeit elektronischer Dokumente sowie die Gültigkeit der digitalen Unterschrift langfristig gewährleistet,“.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „aufbewahrt“ durch das Wort „verwahrt“ ersetzt.
(3) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„d) Zuweisung: Funktion, durch welche die Einsicht in die Protokolleinträge festgelegt wird,“.
(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben i/bis) und i/ter) eingefügt:
„i/bis) Digitales Domizil: In den jeweiligen Verzeichnissen angeführte zertifizierte elektronische Postadresse (PEC) für die Mitteilung und Zustellung der Verwaltungsakte und -maßnahmen,
i/ter) Besonderes digitales Domizil: Für bestimmte Verfahren gewählte und nicht bereits in den jeweiligen Verzeichnissen eingetragene zertifizierte elektronische Postadresse (PEC),“.
(5) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„m) INI-PEC: Staatliches Verzeichnis der digitalen Domizile der Unternehmen und Freiberufler/Freiberuflerinnen,“.
(6) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„n) IPA: Verzeichnis der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltungen und der Träger öffentlicher Dienste,“.
(7) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„s) Formelle Skartierung: Von den Überwachungs- und Bewertungskommissionen genehmigte Vernichtung von Papierdokumenten oder Löschung von elektronischen Dokumenten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen,“.
(8) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe v) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, wird das Wort „Aufbewahrung“ durch das Wort „Verwahrung“ ersetzt.