(1) Artikel 22 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„Art. 22 (Amtserkennungscode)
1. Zwecks Empfang von elektronischen Rechnungen wird den einzelnen Organisationseinheiten der Landesverwaltung ein eigener Amtserkennungscode aus dem IPA zugeteilt.“