(1) Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„Art. 21 (Digitale Personalakte)
1. Personalrelevante Dokumente und Unterlagen werden in der digitalen Personalakte abgelegt und nicht auf dem Postweg zugesendet.
2. Die digitale Personalakte des Landespersonals sowie der Schulführungskräfte, des Lehr- und Inspektionspersonals der Schulen staatlicher Art wird von den mit der Personalverwaltung beauftragten Organisationseinheiten des Landes und Schuldirektionen, je nach Zuständigkeitsbereich, gespeist.
3. Die vor Einführung der digitalen Personalakte bereits bestehenden Personalakten werden in der digitalen Personalakte zusammengeführt.
4. Die digitale Personalakte kann nur von dem/der jeweiligen Bediensteten eingesehen werden.“