(1) Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 19 (Postausgang)
1. Die Mitteilung der Verwaltungsakte und -maßnahmen und, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, ihre Zustellung wird von der Landesverwaltung durch Informations- und Kommunikationstechnologien vorgenommen. Die Mitteilungen, welche an das digitale Domizil oder an das besondere digitale Domizil erfolgt sind, entsprechen der Zustellung auf dem Postweg, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2. Die Mitteilungen an jene Subjekte, die zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, und an Freiberufler/Freiberuflerinnen, die zur Eintragung in Berufslisten und Berufsverzeichnisse verpflichtet sind, erfolgen, sofern keine andere Form der elektronischen Übermittlung vorgesehen ist, an das digitale Domizil, welches im INI-PEC eingetragen ist.
3. Die Mitteilungen an öffentliche Verwaltungen und an Träger öffentlicher Dienste erfolgen an das digitale Domizil, welches im IPA eingetragen ist, oder mittels Anwendungskooperation. Das jeweilige Dokument kann auch nach vorheriger Mitteilung der Art und Weise des telematischen Zugangs zur Verfügung gestellt werden. Zwischen öffentlichen Verwaltungen dürfen Dokumente nicht per Fax übermittelt werden.
4. Mit Inbetriebnahme des „Staatlichen Verzeichnisses der digitalen Domizile natürlicher Personen und anderer Körperschaften des Privatrechts, die nicht zur Eintragung in Berufsverzeichnisse oder in das Handelsregister verpflichtet sind“, erfolgen die Mitteilungen an Bürger/Bürgerinnen und an andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekte an das dort eingetragene digitale Domizil. Bis zur Anwendung des genannten Verzeichnisses entspricht das digitale Domizil jenem, das in den bei der Landesverwaltung eingereichten Unterlagen angegeben wurde.
5. Die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Subjekte können für bestimmte Verfahren auch ein besonderes, nicht bereits in den jeweiligen Verzeichnissen eingetragenes digitales Domizil wählen.
6. In Ermangelung des digitalen Domizils laut Absatz 4 oder des besonderen digitalen Domizils laut Absatz 5 wird den Bürgern/Bürgerinnen und den anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten ein Papierausdruck des elektronischen Originaldokuments mit einfacher Post zugesendet. Besteht eine Zustellungspflicht, so erfolgt der Versand per Einschreiben mit Rückschein.
7. Der Versand von nicht protokollpflichtigen Mitteilungen erfolgt in der Regel an die persönlichen elektronischen Postfächer.“