(1) In Artikel 18 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „von den Protokollstellen” durch die Wörter „in den jeweiligen Protokollstellen ” ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 18 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „nicht zuständigen Organisationseinheit eingehen“ durch die Wörter „Organisationseinheit eingehen, die für deren Bearbeitung nicht zuständig ist“ ersetzt.
(3) Artikel 18 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„4. Der Umschlag eingehender Papierdokumente ist immer dann zu verwahren, wenn das Versanddatum rechtlich relevant ist. Der Umschlag ist im Protokollregister als Anlage einzutragen, mit Angabe von Datum und Uhrzeit des Poststempels.“
(4) Artikel 18 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Wird ein Papierdokument vom Absender oder von einer beauftragten Person persönlich abgegeben, händigt das Personal als Empfangsbestätigung eine Ablichtung der ersten Seite des protokollierten, mit Protokollsignatur versehenen Dokuments unentgeltlich aus. Für Dokumente in elektronischer Form wird die Protokollsignatur im XML-Format übermittelt.“
(5) Nach Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe a/bis) eingefügt:
„a/bis) elektronische Sonderpostfächer für bestimmte Verwaltungsverfahren,“
(6) In Artikel 18 Absatz 7 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, in geltender Fassung, sind die Wörter „(z.B. Anwendungskooperation)“ gestrichen.
(7) Artikel 18 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 19. Juni 2015, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„8. Anträge und Erklärungen, die bei der Landesverwaltung auf telematischem Wege eingereicht werden, sind gültig, sofern:
- sie mit digitaler Unterschrift unterzeichnet sind,
- sich der Benutzer/die Benutzerin, je nach vorgeschriebener Mindestsicherheitsanforderung, durch Bürgerkarte (CNS), elektronischen Personalausweis (CIE) oder öffentliches System für digitale Identität (SPID) identifiziert,
- sie handschriftlich unterzeichnet sind und mit einer Ablichtung des Erkennungsausweises eingereicht werden.”