(1) Diese Verordnung sieht weitere Vereinfachungen im Bereich der Organisation von Vergabeverfahren vor. Sie wird in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erlassen.
(1) Besteht ein öffentliches Interesse und ist eine entsprechend zu begründende besondere Dringlichkeit geboten, kann der Direktor/die Direktorin der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) die Vergabestellen dazu ermächtigen, eigenständig Vergabeverfahren zur Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen abzuwickeln, die sonst über die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge laufen würden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen bestehen:
(2) In jedem Fall muss sich die Körperschaft, der eine Ausnahmeermächtigung laut Absatz 1 erteilt wird, an Folgendes halten:
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.