(1) Besteht ein öffentliches Interesse und ist eine entsprechend zu begründende besondere Dringlichkeit geboten, kann der Direktor/die Direktorin der Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge (AOV) die Vergabestellen dazu ermächtigen, eigenständig Vergabeverfahren zur Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauleistungen abzuwickeln, die sonst über die Agentur für die Verfahren und die Aufsicht im Bereich öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge laufen würden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen bestehen:
(2) In jedem Fall muss sich die Körperschaft, der eine Ausnahmeermächtigung laut Absatz 1 erteilt wird, an Folgendes halten: