1. Die Abrechnung muss bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, dem zuständigen Landesamt vorgelegt werden. Bei mehrjährigen Projekten muss die Abrechnung der im Zeitplan vorgesehenen Aktivitäten jeweils bis spätestens 30. September des Folgejahres vorgelegt werden.
2. Der Beitrag wird auf Grundlage der bestrittenen und ordnungsgemäß abgerechneten Ausgaben ausgezahlt. In jedem Fall dürfen die Höchstgrenzen nicht überschritten werden, die für die einzelnen Anteile von dem von der Europäischen Kommission genehmigten Projektbudget vorgesehen sind.
3. Für die Zwischenabrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) der Antrag auf Auszahlung, verfasst auf dem vom zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Formular. Das Auszahlungsformular kann von der Webseite http://www.provinz.bz.it/innovation-forschung/innovation-forschung-universitaet heruntergeladen werden und muss vollständig ausgefüllt werden,
b) die Ausgabenbelege gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) der Anwendungsrichtlinien,
c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/ der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten über das Bestehen der Vorgaben laut Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c) der Anwendungsrichtlinien,
d) ein wissenschaftlicher Bericht über den Projektfortschritt und eventuelle Abweichungen von den im Förderantrag angeführten Zielen oder über Änderungen bei der Durchführung der im Zeitplan vorgesehen Aktivitäten.
4. Innerhalb von 120 Tagen nach Beendigung des Projekts muss der Begünstigte beim zuständigen Landesamt, zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 3 Buchstaben a), b) und c), folgende Unterlagen einreichen:
a) einen umfassenden wissenschaftlichen Bericht über die Durchführung des Projekts, mit einer Liste der Forschungsprodukte (veröffentlichte oder im Druck befindliche Publikationen, Database), den erzielten Ergebnissen, einem Bericht über die im Rahmen der Forschung aktivierten und genutzten Netzwerke, über die Organisation von Workshops und Tagungen, über eventuelle Abweichungen vom ursprünglichen Antrag und zu Perspektiven für weitere Entwicklungen,
b) die Beurteilung des Supervisors/der Supervisorin über die erzielten Ergebnisse und deren Verbreitung,
c) eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten, dass das Forschungsprojekt korrekt durchgeführt wurde und dass der Forscher oder die Forscherin die Tätigkeit beim Begünstigten durchgeführt hat.
5. Der Auszahlungsantrag mit den in diesem Artikel vorgesehenen Unterlagen muss beim zuständigen Landesamt über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: forschung.ricerca@pec.prov.bz.it eingereicht werden. Die Anträge sind nur dann gültig, wenn sie digital oder händisch unterzeichnet sind; im letztgenannten Fall muss eine Kopie des Ausweises des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers beigelegt werden.