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1. die Genehmigung der beiliegenden Richtlinien über kostenlose glutenfreie Produkte für Menschen mit Zöliakie.
2. Die Genehmigungen zur kostenlosen Ausgabe der oben genannten Produkte an Zöliakiekranke, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht abgelaufen sind, behalten ihre Gültigkeit zu den Bedingungen laut den mit diesem Beschluss genehmigten Richtlinien bei, was die monatlichen Kostengrenzen und die Produkte anbelangt.
3. Mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Gesundheit werden die Einrichtungen und Referenzzentren für Zöliakie ermittelt und der diagnostisch-therapeutische Betreuungspfad sowie das Protokoll für Diagnose und Follow-up der Zöliakie festgelegt, in Anwendung der Vereinbarungen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 6. Juli 2017 (Rep. Atti 105/CSR) und vom 30. Juli 2015 (Rep. Atti 125/CSR).
4. Bis zum Inkrafttreten der Maßnahme laut vorherigem Punkt 3 betreffend die Ermittlung der Einrichtungen und Referenzzentren für Zöliakie in der Provinz Bozen, sind die Zentren zuständig, die mit Beschluss der Landesregierung vom 27. April 2009 Nr. 1191 genehmigt wurden.
5. Der Vertrag mit den öffentlichen und privaten Apotheken der Provinz Bozen zur kostenlosen Ausgabe der Produkte für Zöliakiekranke ist mit Beschluss zu genehmigen.
6. Die Richtlinien für den Abschluss des Vertrags zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den Handelsbetrieben, die Produkte für Zöliakiekranke zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes abgeben wollen, sind mit Beschluss zu genehmigen.
7. Die Finanzierung der glutenfreien Produkte an Menschen mit Zöliakie laut vorliegendem Beschluss erfolgt über das Kapitel „Zuweisung an den Sanitätsbetrieb von nicht zweckgebundenen Anteilen des Landesgesundheitsfonds für laufende Ausgaben“ (Kapitel U13011.0000) des Verwaltungshaushaltes der Autonomen Provinz Bozen.
8. Folgende Beschlüsse oder Teile von Beschlüssen der Landesregierung werden widerrufen: Der Beschluss der Landesregierung vom 5. November 2012, Nr. 1652, der Beschluss der Landesregierung vom 16. November 1992, Nr. 6945 und der Beschluss der Landesregierung vom 14. Oktober 2002, Nr. 3660 sowie die auf die Gewährung von Produkten für Zöliakiekranke bezogenen Teile des Beschlusses der Landesregierung vom 19. März 1984, Nr. 1300, des Beschlusses der Landesregierung vom 7. Januar 1986, Nr. 32, des Beschlusses der Landesregierung vom 16. September 1986, Nr. 5074, des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Juni 1987, Nr. 3163, des Beschlusses der Landesregierung vom 6. Juli 1987, Nr. 3891, des Beschlusses der Landesregierung vom 8. Februar 1988, Nr. 523, des Beschlusses der Landesregierung vom 20. Juni 1988, Nr. 3865, des Beschlusses der Landesregierung vom 11. Juni 1990, Nr. 3279, des Beschlusses der Landesregierung vom 22. Oktober 1990, Nr. 6369, des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Mai 1993, Nr. 2289, des Beschlusses der Landesregierung vom 2. Mai 1994, Nr. 2397, des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Juni 1996, Nr. 2347 und des Beschlusses der Landesregierung vom 1. Oktober 2001, Nr. 3423.
9. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.