...omissis...
1. Die Gesuche um Einschreibung in die erste Klasse der Grundschule und in die erste Klasse einer Schule der Oberstufe sind ausschließlich mittels telematischem Verfahren über das Portal zur Einschreibung in die Schulen der Autonomen Provinz Bozen „IOLE“ einzureichen.
2. Die Schulen, an welche die Gesuche um Einschreibung gerichtet sind, bieten den Erziehungsverantwortlichen, welche über keine EDV-Anlagen verfügen, eine entsprechende Unterstützung an.
3. Die Einschreibegesuche in die erste Klasse der Grundschule sind im Jänner (vom 7. Januar bis 24. Januar 2019) einzureichen.
4. Die Einschreibegesuche in die erste Klasse einer Schule der Oberstufe sind für das Schuljahr 2019/2020 vom 15. Februar bis zum 15. März 2019 und ab den Einschreibungen für das Schuljahr 2020/2021 vom 15. Jänner bis zum 15. Februar des vorhergehenden Schuljahres, auf das sich die Einschreibung bezieht, einzureichen.
5. Die Erziehungsverantwortlichen geben bei der Einschreibung die Daten laut Anlage A des vorliegenden Beschlusses ein. Die Einschreibung in die nächsten Klassen wird von Amts wegen vorgenommen.
6. Die Struktur des Portals „IOLE“, die Gliederung der Abschnitte, die zum Zwecke der Einschreibung auszufüllen sind und die Art der verlangten Informationen laut Anlage A sind genehmigt. Die Bildungsdirektionen sind ermächtigt, die nicht wesentlichen Teile der Anlage A abzuändern, nach vorheriger Anpassung der Datenschutz Folgenabschätzung.
7. Die Erziehungsverantwortlichen können bei der Einschreibung die Sprachkenntnisse des Schülers oder der Schülerin angeben. Volljährige Schülerinnen und Schüler können diese Daten selbst angeben.
8. Die Sprache oder die Sprachen werden zusammen mit dem jeweiligen Sprachniveau angegeben.
9. Die Angabe der Sprachkenntnisse beeinträchtigt in keinerlei Weise die von Artikel 19 Absatz 3 des Autonomiestatuts vorgesehenen Rechte. Die Angabe erfolgt im Interesse der Schülerinnen und Schüler: Die gelieferten Informationen ermöglichen es der Schule, die für einen wirksamen Unterricht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, für eine ausgewogene Klassenbildung zu sorgen und die Unterrichtstätigkeit optimal auszurichten und zu organisieren.
10. Nachdem die Angaben zu den Sprachkenntnissen den in diesem Artikel erläuterten Zweck erfüllt haben und auf jeden Fall innerhalb von 9 Monaten nach der Einschreibung, werden die Daten anonymisiert. Die aggregierten Daten können unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 1989, Nr. 322, und des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, für statistische Zwecke verwendet werden.
11. Die Schule trifft alle notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Daten zu den Sprachkenntnissen so verarbeitet werden, dass keinesfalls eine Diskriminierung der betroffenen Schülerinnen oder Schüler daraus entstehen kann. Die Daten können nicht an Dritte weitergegeben werden.
12. Die Bildungsdirektionen überwachen die Einhaltung des vorliegenden Beschlusses.
13. Der Beschluss der Landesregierung vom 25. August 2015, Nr. 967, ist widerrufen.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.