(1) Die Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung ist für die Durchführung der Verwaltungsverfahren der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion zuständig; dazu arbeitet sie mit den anderen Organisationseinheiten zusammen. Die Abteilung wickelt zudem für alle Organisationseinheiten der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion die gesamte Auftragsvergabe- und Vertragstätigkeit ab und übernimmt die Ausgabenzweckbindungen und die betreffenden Auszahlungen. Ebenso berät sie die Kindergärten und Schulen fachlich zu Verwaltungsfragen und kann in deren Interesse Verwaltungsverfahren abwickeln.
(2) Die Dekrete und Beschlussentwürfe der Abteilung werden, sofern sie gemeinsam eingebracht werden, in Bezug auf ihre Rechtmäßigkeit auch mit dem Sichtvermerk des Direktors/der Direktorin der Landesdirektion versehen.
(3) Die Abteilung 18 hat im Bereich Bildungsverwaltung folgende Aufgaben:
(4) Die Abteilung 18 hat in den Bereichen ladinische Kultur und Sprache sowie Jugendarbeit folgende Aufgaben:
(5) Die Abteilung 18 Ladinische Bildungs- und Kulturverwaltung besteht aus der Abteilungsdirektion und aus den folgenden zwei Ämtern: