1. Die Beitragsanträge müssen auf einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz auch telematisch bereitgestellten Formblatt verfasst und samt den erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn eingereicht werden.
2. Der Antrag kann folgendermaßen vorgelegt werden:
a) direkt beim Landesamt für Energie und Klimaschutz, Mendelstraße 33 in Bozen; in diesem Fall ist das Protokolldatum der Landesverwaltung maßgeblich,
b) per Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,
c) über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: energie.energia@pec.prov.bz.it; in diesem Fall ist das Datum der PEC-Sendung maßgeblich.
3. Unternehmen und öffentliche Verwaltungen sind verpflichtet, das telematische Formular zu verwenden und über PEC einzureichen.
4. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 31. Mai des Jahres eingereicht werden, in dem die Arbeiten beginnen.
5. Die Beitragsanträge müssen mit einer Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe versehen sein. Bei elektronischer Übermittlung müssen im Antrag die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe angeführt sein. Der/Die Antragstellende muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.
6. Den Beitragsanträgen ist ein technischer Bericht mit folgenden Angaben beizulegen:
a) Beschreibung der Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses der Arbeiten,
b) Durchführungsort der Maßnahme,
c) Veranschlagung der Kosten für die Maßnahme, die gemäß der geltenden Preisliste der Landesabteilungen Forstwirtschaft und Landwirtschaft sowie der Landesagentur für Umwelt ermittelt werden.
7. Für Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, muss ein Zeitplan mit den jährlich anfallenden Kosten beiliegen.
8. Eine Maßnahme darf nicht auf mehrere Anträge aufgeteilt werden.
9. Unvollständige Anträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung des Amtes zu vervollständigen. Anderenfalls werden sie abgewiesen und archiviert.
10. Anträge auf mit Mehrkosten verbundene Änderungen in Zusammenhang mit bereits vorgelegten Beitragsanträgen müssen vor Baubeginn und vor der Gewährung des Beitrags für den ursprünglichen Antrag beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden, und zwar versehen mit einer Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.