1. Der Grundtarif ist jener Anteil des Tagessatzes, den die beteiligungspflichtigen Personen und Körperschaften gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zahlen müssen.
2. Der Grundtarif ist unterschiedlich, je nachdem, ob ein Einbett- oder ein Mehrbettzimmer bewohnt wird. Für Bewohnerinnen und Bewohner, die ein Mehrbettzimmer bewohnen, wird der Grundtarif um mindestens fünf Prozent reduziert.
3. Das Seniorenwohnheim bestimmt den Grundtarif für eventuelle Behelfsbetten laut Artikel 3 Absatz 5.
4. Den Bewohnerinnen und Bewohnern werden unter Beachtung dieser Bestimmungen der Grundtarif alleine oder der Grundtarif und das bezogene Pflegegeld oder das bezogene Begleitungsgeld direkt in Rechnung gestellt.
5. Zusätzliche Leistungen, die nicht unter das Angebot der Seniorenwohnheime laut diesen Bestimmungen fallen, können nur dann zusätzlich zu den Beträgen laut Absatz 4 fakturiert werden, wenn sie in der Dienstcharta eigens ausgewiesen, mit der Bewohnerin/dem Bewohner vereinbart und effektiv erbracht worden sind.
6. Es dürfen keinesfalls Beträge für nicht effektiv erbrachte Leistungen oder solche, die nicht den Kriterien dieser Bestimmungen entsprechen, in Rechnung gestellt werden.
7. Der Grundtarif ist für alle Tage zu zahlen, an denen die Person ein Bett belegt.
8. Als belegtes Bett gilt grundsätzlich jedes Bett, das von einer Person besetzt wird und daher für keine andere Aufnahme zur Verfügung steht. In diesem Sinne zählen
a) die Tage ab dem mit der betroffenen Person vereinbarten Tag der Aufnahme, wenn dieser vor dem effektiven Aufnahmetag liegt,
b) die Tage vom effektiven Aufnahmetag bis einschließlich zum Entlassungstag und maximal drei weitere mit der Bewohnerin/dem Bewohner oder den Angehörigen vereinbarte Tage nach dem Austrittstag, wenn das Zimmer nicht geräumt wurde und es aus diesem Grund nicht für andere Aufnahmen verwendet wird bzw. nicht verwendet werden kann. Die Anwendung dieser Regelung liegt im Ermessen der Seniorenwohnheime. Bedingung ist, dass auf keinen Fall eine für die Bewohnerin/den Bewohner nachteilhaftere Regelung getroffen wird und dass der Verbleib für weitere Tage mit ihr/ihm oder den Angehörigen vereinbart wird,
c) die Tage im Krankenhaus und jene sonstiger Abwesenheit, wobei der geschuldete Grundtarif in den unten angeführten Zeiträumen um 50 Prozent reduziert wird:
1) Krankenhaus: nach dem 30. Tag,
2) sonstige Abwesenheit: ab einschließlich 8. Tag bis einschließlich 30. Tag, für insgesamt 30 Tage im Kalenderjahr.
9. Die Abwesenheitstage werden getrennt nach Abwesenheitstagen wegen Krankenhausaufenthalt und nach Tagen sonstiger Abwesenheit berechnet und auch jeweils getrennt nach Kalenderjahr kumuliert; mit 1. Jänner startet die Berechnung für alle Bewohnerinnen und Bewohner wieder von null Abwesenheitstagen, unabhängig vom Aufnahmetag. Die Berechnung startet auch dann von Neuem, wenn eine Person entlassen, aber anschließend wieder aufgenommen wird.
10. Übersiedelt eine Bewohnerin/ein Bewohner in eine Einrichtung eines anderen Trägers, so wird der Tag der Verlegung in beiden Seniorenwohnheimen als Anwesenheitstag berücksichtigt und verrechnet. Der jeweilige Grundtarif wird für diesen Tag beiden Einrichtungen zu jeweils 50 Prozent geschuldet.
11. Handelt es sich um eine befristete Aufnahme, wird der Grundtarif für Bewohnerinnen und Bewohner, die das Pflege- oder Begleitungsgeld erhalten, für folgende Zeiträume um den entsprechenden Tagesbetrag erhöht und vom Seniorenwohnheim zusammen mit dem Grundtarif direkt in Rechnung gestellt und kassiert:
a) ab dem effektiven Aufnahmetag so lange, wie das Bett belegt ist; die vereinbarten Tage bis zum effektiven Aufnahmetag und die vereinbarten Tage nach dem Austrittstag werden nicht berücksichtigt,
b) liegt im Moment der Aufnahme in die Kurzzeitpflege keine Pflegeeinstufung laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9 vor, so wird den Personen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 27. September 2022, Nr. 694 in geltender Fassung, vom Träger der Einrichtung und für den Zeitraum der Kurzeitpflege, ein Betrag, der der 1. Pflegestufe entspricht, zugeteilt und in Rechnung gestellt.
12. Ab dem ersten Tag des Folgemonats der Aufnahme wird die direkte Auszahlung des Pflege- oder Begleitungsgeldes an die betreute Person von Amts wegen ausgesetzt.
13. Sollten Personen mit Anrecht auf Pflege- oder Begleitungsgeld die Einrichtung verlassen, wird ihnen ab dem ersten Tag des Folgemonats des Austritts das Pflege- oder Begleitungsgeld wieder direkt ausgezahlt.
14. Für Bewohnerinnen und Bewohner, welche die Wohnsitzvoraussetzungen für die Auszahlung des Pflegegeldes nicht besitzen und kein Begleitungsgeld beziehen, wird der Grundtarif um 15 Prozent erhöht, und zwar bis zum letzten Tag des Monats, ab dem die Person die genannten Voraussetzungen erfüllt. Für diese Bewohnerinnen und Bewohner steht der Einrichtung der Zusatzbetrag laut Artikel 52 Absätze 1 und 3 nicht zu.
15. Eventuelle neu genehmigte Betten werden grundsätzlich mit der aktuellen Tagessatz- und Grundtarifberechnung fakturiert.