1. Der Tagessatz der Seniorenwohnheime setzt sich aus dem Grundtarif, dem Pflegegeld laut Artikel 8 des Pflegegesetzes und dem in Absatz 3 desselben Artikels vorgesehenen Zusatzbetrag zusammen. In den Fällen und nach den Modalitäten, die in diesen Bestimmungen vorgesehen sind, werden die Komponenten Pflegegeld und Zusatzbetrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Pflegegesetzes als Einheitsbetrag festgelegt und direkt den Trägern der Einrichtungen ausgezahlt.
2. Das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, wird für die Zwecke dieser Bestimmungen dem Pflegegeld gleichgestellt.
3. Der Tagessatz für besondere Betreuungsformen umfasst, wo vorgesehen, auch den dafür jeweils gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Pflegegesetzes vorgesehenen Zusatzbetrag für die zusätzlichen Kosten der besonderen Betreuung. Dieser Zusatzbetrag wird den Trägern der Einrichtungen direkt ausgezahlt.
4. Die Landesregierung überprüft bei Bedarf die Angemessenheit des Einheitsbetrags und der anderen in diesen Bestimmungen festgelegten Beträge und legt sie, falls notwendig, neu fest. Wurde ein neuer Kollektivvertrag unterzeichnet, so legt sie ebenfalls bei Bedarf den Einheitsbetrag und die anderen in diesen Bestimmungen festgelegten Beträge neu fest.