1. Die Berechnung für die Festlegung des Tagessatzes und des Grundtarifs erfolgt unter Beachtung dieser Bestimmungen. Die festgelegten Tagessätze und Grundtarife dürfen die gemäß Artikel 8/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 bestimmten Maximalbeträge nicht übersteigen.
2. Die Träger ermitteln jährlich den Tagessatz und den Grundtarif anhand der vom zuständigen Landesamt zur Kostenerhebung bereitgestellten Formblätter. Sie tragen die Aufteilung der jeweiligen Kosten und die Tagessatz- und Grundtarifberechnung in die Formblätter ein und übermitteln diese dem zuständigen Landesamt bis zum mit jährlichem Rundschreiben mitgeteilten Termin.
3. Die aus der Tagessatz- und Grundtarifberechnung resultierenden Einnahmen müssen dem geplanten Finanzierungsbedarf der Einrichtung entsprechen. Der Tagessatz und der Grundtarif werden unter Beachtung der Kostenstruktur und der Preis-Leistungs-Politik festgelegt.
4. Was die jährliche Tagessatz- und Grundtarifberechnung und die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Strategien und Mittel betrifft, muss das Verhältnis zwischen Leistungen, Qualität und Gesamtkosten der Einrichtung nachvollziehbar sein.
5. Der Tagessatz und der Grundtarif decken alle nicht aufgrund spezifischer Bestimmungen von anderen Körperschaften übernommene oder durch andere Einnahmen finanzierte Kosten ab und gelten sowohl für die unbefristeten als auch für die befristeten Aufnahmen, falls nicht anders vorgesehen.
6. Die Kosten für die Pflegedienstleiterin/den Pflegedienstleiter, die Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter und die Wohnbereichsleiterinnen/Wohnbereichsleiter werden von den Trägern getragen und über die Tagessatz- und Grundtarifeinnahmen abgedeckt.
7. Für jede Einrichtung ist eine getrennte Berechnung durchzuführen. Führt ein Träger mehrere Einrichtungen, sind die gemeinsamen Kosten (z.B. für Direktion, Verwaltung) auf die einzelnen Einrichtungen im Verhältnis zum jeweiligen Aufwand oder auf der Grundlage eines vorab festgelegten Umlageschlüssels aufzuteilen.
8. Bei der Berechnung des Tagessatzes und des Grundtarifs sind die Kosten für Investitionen, Erneuerung und Instandhaltung der Einrichtung unter Einhaltung der Höchstgrenze laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, zu berücksichtigen.
9. Bei Neueröffnung wird bei der Tagessatz- und Grundtarifberechnung von einer graduellen Belegung ausgegangen.