1. Es sind folgende Personalparameter für die Grundbetreuung einzuhalten:
a) Personal für die direkte Betreuung und Freizeitgestaltung/Tagesbegleitung: 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 2,55 Betten,
b) Krankenpflegepersonal: 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 10,5 Betten,
c) Rehapersonal: 1 Vollzeitäquivalent (VZÄ) je 40 Betten.
2. Bei der Berechnung des Personalsolls des Personals für die direkte Betreuung wird die Arbeitszeit, die dieses Personal in seiner Funktion als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter, als Bereichsleiterin/Bereichsleiter oder als Wohnbereichsleiterin/Wohnbereichsleiter leistet, nicht für die Ermittlung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Personal und Betten zur Einhaltung der Parameter berücksichtigt. Die eventuell für die Pflege und Betreuung verwendete Arbeitszeit wird hingegen für die Berechnung zur Einhaltung der Parameter berücksichtigt und nach den für das entsprechende Personal vorgesehenen Bestimmungen finanziert.
3. Bei der Berechnung des Personalsolls des Krankenpflegepersonals wird die Arbeitszeit, die dieses Personal in seiner Funktion als Pflegedienstleiterin/Pflegedienstleiter, als Bereichsleiterin/Bereichsleiter oder als Wohnbereichsleiterin/Wohnbereichsleiter leistet, nicht für die Ermittlung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Personal und Betten zur Einhaltung der Parameter berücksichtigt. Die eventuell für die Pflege und Betreuung verwendete Arbeitszeit wird hingegen für die Berechnung zur Einhaltung der Parameter berücksichtigt und nach den für das entsprechende Personal vorgesehenen Bestimmungen finanziert.
4. Wenn die Präsenz des vorgesehenen Krankenpflegepersonals in keiner Form gewährleistet werden kann, da geeignetes Personal nachweislich nicht zu finden ist, kann ersatzweise Personal im Besitz der Voraussetzungen laut Dekret des Landeshauptmanns vom 10. September 2009, Nr. 42, in geltender Fassung, im Ausmaß von bis zu 25 Prozent des Personalsolls eingesetzt werden, das für die Krankenpflege im Rahmen der Grundbetreuung oder für jene im Rahmen der genehmigten besonderen Betreuungsformen laut Abschnitt V vorgesehen ist.
5. Im Falle von Absatz 4 muss die Präsenz von mindestens einer Krankenpflegerin/einem Krankenpfleger im Ausmaß eines effektiv im Dienst stehenden Vollzeitäquivalents (VZÄ) auf alle Fälle gewährleistet sein.
6. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)
7. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 741 vom 05.09.2023)
8. Es werden Organisationsformen angewandt, mit denen die krankenpflegerische Betreuung durch direkte Präsenz in der Einrichtung oder durch angemessenen Bereitschaftsdienst, in erster Linie anhand von Krankenpflegepersonal und subsidiär, falls nötig, anhand des Personals laut Absatz 4 gewährleistet ist.
9. Die Funktion einer Pflegedienstleiterin/eines Pflegedienstleiters wird
a) bis zu 50 Prozent einer Vollzeitstelle ausgeübt, wenn die Einrichtung bis zu 40 Betten hat,
b) von 50 bis 75 Prozent einer Vollzeitstelle ausgeübt, wenn die Einrichtung bis zu 60 Betten hat,
c) von 75 bis zu 100 Prozent einer Vollzeitstelle ausgeübt, wenn die Einrichtung mehr als 60 Betten hat,
d) von 75 bis zu 100 Prozent einer Vollzeitstelle ausgeübt, wenn mehrere Einrichtungen von einem Träger geführt werden. Es liegt im Ermessen der Direktorin/des Direktors oder der Heimleiterin/des Heimleiters zusätzlich 75 Prozent einer Vollzeitstelle für diese Funktion vorzusehen, wenn mehrere Einrichtungen von einem Träger geführt werden und insgesamt mindestens 120 Betten umfassen; Bedingung ist, dass die Einheitlichkeit der Pflegedienstleitung gewährleistet wird.
10. Für die Bereichsleiterin/den Bereichsleiter und die Wohnbereichsleiterin/den Wohnbereichsleiter gilt der Personalparameter laut Artikel 34 Absatz 1.
11. Für die Bereiche Verwaltung und Hauswirtschaft wird so viel Personal eingesetzt, wie für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung nach den mit diesen Bestimmungen festgelegten Akkreditierungskriterien erforderlich ist. Die Verwaltungsdienste und die hauswirtschaftlichen Dienste müssen nicht mit eigenem Personal gewährleistet, sondern können auch auf andere Weise organisiert werden. Es werden einrichtungsübergreifende Organisationsformen angewandt, welche die wirtschaftlich optimale Führung der Verwaltungsdienste und hauswirtschaftlichen Dienste gewährleisten.